Gründungszuschuss: Minijob als steuerbegünstigtes Zusatzeinkommen

Eva Ihnenfeldt, Unternehmensberaterin Dortmund: Wer sich selbstständig macht, muss damit rechnen, dass es einige Zeit dauert, bis das eigene Unternehmen so richtig läuft. Gründungsberater wissen aus Erfahrung, dass ein StartUp im Schnitt drei bis fünf Jahre braucht, um sich wirklich zu etablieren – und leider haben viele Gründer nicht den langen Atem, diese schweren ersten Jahre zu überbrücken. Da kann ein 400-Euro-Job wichtig sein – und diese Nebentätigkeit muss nicht zusätzlich versteuert werden!

Minijob und Gründungszuschuss

Noch während der Förderung mit dem Gründungszuschuss kann ohne Weiteres ein 400 Euro Job angenommen werden. Die geförderte Selbstständigkeit erlaubt Nebenbeschäftigungen, so lange sie nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, abhängige oder selbstständige Tätigkeit neben der geförderten Unternehmung dürfen in ihrer Summe nicht zeitlich so hoch sein wie die Aktivität im gegründeten Unternehmen (siehe existenzgründer.de).

Bei einer Gründung aus Hartz IV heraus mit Einstiegsgeld wird es allerdings schwieriger, da alle Einkünfte über 100 Euro monatlich auf die Unterstützung angerechnet werden – und Betriebsausgaben (z.B. Investitionen) nicht immer anerkannt werden.

Minijob, Selbstständigkeit und zu versteuerndes Einkommen

Minijobs werden nicht versteuert wie übliche sozialversicherungspflichtige Jobs. Wer einen 400 Euro Job annimmt, muss dafür keine Sozialabgaben und Steuern entrichten. Der Arbeitgeber zahlt pro Minijob eine Pauschale, meist 30 Prozent zusätzlich. Der Arbeitnehmer erwirbt keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Krankenversicherung oder Rentenansprüche.

Für Selbstständige, die einen Minijob annehmen, ist diese Pauschalregelung ein Glück. Da der Arbeitgeber schon mit der Pauschalabgabe Lohnsteuern entrichtet hat, müssen die Einkünfte aus dem Minijob (maximal 4.800 Euro im Jahr) nicht versteuert werden. (siehe vnr.de)

Mit dem Förderprogramm Gründercoaching Deutschland können StartUps, die aus der Arbeitslosigkeit heraus gegründet haben, 90% Zuschuss zu einer intensiven Experten-Begleitung erhalten – es bleibt nur ein geringer Eigenanteil. Dieses Coaching in Betriebswirtschaft, Buchführung, Web-Auftritt, Werbemittel, Marketing, Personal und Finanzierung ist ein wertvoller Beitrag für ein sicheres rasches Wachstum.

Eva Ihnenfeldt
Unternehmensberaterin, Schwerpunkte Marketing/ Vertrieb

www.newsletter-redaktion.de
Rheinlanddamm 201
44139 Dortmund
Tel.: 0231/ 77 64 150
Mobil: 0179/ 49 23 260
E-Mail: [email protected]

2 thoughts on “Gründungszuschuss: Minijob als steuerbegünstigtes Zusatzeinkommen

  • Reply Detlef Schumann 28. Januar 2011 at 22:46

    Das ist icht ganz richtig. Rentenversicherungsansprüche werden schon erworben. Besser ist es aber wenn der Selbständige auf die Befreiung verzichtet und den Rentenversicherungsbeitrag aufstockt. So zahlt er Pflichtbeiträge, kann “ Riestern“ und erhält sich seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
    Eine weitere Möglichkeit ist ,für die Altersvorsorge in seinem Minijob auf Gehaltsteile zu verzichten, so kann ich bis zu 220,- Euro im Monat mehr verdienen oder mein Einkommen senken.
    Dann bleiben evtl nur noch 180,- Euro anrechenbares Gehalt ( Minijoblohn ) übrig.

  • Reply Gründungszuschuss und Nebenbeschäftigung: Wird das Einkommen angerechnet? | Steadynews 29. März 2011 at 18:39

    […] ausübt. Hier lässt das Urteil keine eindeutige Interpretation zu. Es ist allerdings klar, dass Gründungszuschuss-Geförderte neben ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit Minijobs und andere Nebenbeschäftigungen ausüben dürfen, ohne dass ihnen diese Einkommen angerechnet […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert