Pro und Contra: LG Berlin entscheidet, dass Erben Zugriff auf Facebook-Profil erhalten

Bei Facebook ist es gängige Praxis, dass ein Facebook-Profil in den „Gedenkzustand“ versetzt wird, sobald Facebook von dem Tod eines Nutzers erfährt. Ab dann ist für Angehörige, die über die Login-Daten verfügen, nicht mehr möglich, auf das Konto zuzugreifen. Doch nun hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Facebook den Erben den Zugang zu dem Benutzer-Account verschaffen muss. Das Urteil hat grundsätzliche Auswirkungen auf den digitalen Nachlass von Verstorbenen.

Facebook_NachlassIm vorliegenden Fall ging es um ein minderjähriges Kind, das per Freitod aus dem Leben geschieden war. Die Eltern hatten zwar Zugriff auf die Login-Daten, doch da Facebook schon den Account in den Gedenkzustand versetzt hatte, konnten die Eltern nichts tun, um Einblick in das Profil ihrer Tochter zu gewinnen – und vielleicht Motive für ihren Freitod anhand der Chats zu erkennen. Facebook berief sich vor Gericht darauf, dass es eine Vertragsbeziehung zu dem verstorbenen Mädchen gab, und laut AGB die Gedenkzustands-Richtlinie das Procedere regle. Darin können Facebook-Mitglieder einen Nachlass-Kontakt bestimmen. Erben jedoch haben nicht das Recht darauf, die persönliche Korrespondenz einzusehen und an der Chronik zu arbeiten bzw. das Profil zu löschen.

Das Landgericht entschied auch in Hinblick darauf, dass das verstorbene Mädchen noch minderjährig war, dass Facebook den Eltern nicht den Zugriff auf das digitale Erbe verweigern dürfe. Es wäre kein Unterschied zu analogen Hinterlassenschaften feststellbar – und auf Briefe, Tagebucheinträge etc. haben Erben ja auch Zugriff und können damit verfahren, wie sie möchten.

Man sieht an diesem Beispiel, wie schwierig es für Gesetzgebung und Justiz ist, unser Rechtssystem in die Digitale Welt zu überragen. Auf der einen Seite ist es verständlich, wenn Eltern die private Korrespondenz ihres Kindes lesen wollen, auf der anderen Seite müssen aber auch die Persönlichkeitsrechte Dritter beachtet werden, die mit dem Mädchen in Kontakt standen.

Während in der analogen Welt Erbstücke üblicherweise nur einmal existieren und in ihrer haptischen Form unter gewisser Kontrolle bleiben, sind digitale „Briefe“ nichts weiter als Daten, die bearbeitet, versendet, verbreitet, gelöscht werden können.
Das Urteil des LG Berlin hat grundsätzliche Bedeutung für den Umgang mit dem digitalen Nachlass. Denn nach dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass sämtliche digitalen Daten wie jedes andere Erbe auch behandelt werden müssen – egal ob es sich um Websites, Foren, Blogs oder soziale Netzwerke handelt.

Quelle: heiseonline

Bildquelle: pixabay_SilviaStoedter

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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