Astrid Witalinski: Lohnfortzahlungsfalle für Selbständige in der Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung

Viele Selbständige versuchen alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Einnahmen in den Betrieb zu investieren. Auch die eigene Arbeitskraft wird oftmals stärker ausgebeutet, als dies ein Angestellter je bereit ist zu leisten. Gewinne werden oft reinvestiert, um den Betrieb auszubauen und die Unternehmensidee nach außen zu tragen. Hinzu kommen Abschreibungen für Wirtschaftsgüter, Zinsen für Darlehen und Kredite.

Wenn es dann aufgrund von plötzlichen Störfällen oder Überlastung zu einem krankheitsbedingten Ausfall kommt, denken viele: „Ich habe alles Richtig gemacht. Mit der Krankenversicherung habe ich ja ein Krankentagegeld versichert und nun kann ich die fixen Kosten, welche ich sonst mit meiner eigenen Arbeitskraft erwirtschaftet habe, locker begleichen. Auch ist es mir leicht möglich die Versicherungsbeiträge und Gehälter zu zahlen. Laufende Kredite werden auch locker von meinem versicherten Krankengeld beglichen werden können.“

Denkste!  Da der Selbständig sowohl von der gesetzlichen als auch von der privaten Krankenkasse schlechter gestellt wird als ein angestellter Versicherter, wird gerade er von diesen Kassen bei längerer Krankheit um seine Existenz gebracht. Es gilt hier anders als beim Angestellten das Gewinnprinzip.

Es ist für einen Selbständigen nicht nachvollziehbar, dass bei ihm nur sein betrieblicher Gewinn, bei einem Angestellten aber der Bruttolohn zur Ermittlung der Tagegeldhöhe herangezogen wird. Das bedeutet, ein Angestellter hat evtl. die gleichen Werbungskosten wie ein Selbständiger. Dem Selbständigen werden diese Werbungskosten von seinem Gewinn jedoch abgezogen.

Beispiel: Gebietsleiter  X ist Angestellter und verdient 120.000,– Euro. Zur Erzielung dieses Gewinnes unterhält er ein Büro, eine Angestellte und eine Minijobberin und besucht seine Kunden mit dem PKW. Dadurch hat er Werbungskosten von ca. 80.000,– Euro pro Jahr.  Gleiches widerfährt dem selbständigen Handelsvertreter. Er hat zusätzlich noch seine Altersversorgung und seine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Ihm verbleiben also ca. 28.000,- Euro. Der Angestellte hat von seinem Gehalt ebenfalls ca. 20% Sozialabgaben bis zur BBG zu zahlen also ca. 12.000. Euro.  Beide haben also 28.000,– Euro Einkommen.

Während der Angestellte aber zwischen 84.000,– Euro bis 96.000,– Euro jährliches Krankengeld absichern kann ( 70-80% je nach Versicherer), kann der Handelsvertreter nur 28.000,– – 32.000,– Euro absichern. Von diesem Geld zahlt er nun KV und Altersversorgung rund 12.000,– – 20.000,– Euro. Wer meldet wohl eher Insolvenz an?

Haben Sie schon Erfahrungen mit diesem ungerechten System gemacht?  Erzählen Sie es mir!

Übrigens für bestimmte Situationen und Krankheitsfälle gibt es diese Abschlagregelung nicht und die Versicherung zahlt unabhängig vom Gewinn oder Einkommen. Wollen Sie wissen welche?

rp_Astrid-Witalinski-150x1501-150x150111-150x150.jpgAstrid Witalinski
Hauptagentin der SIGNAL IDUNA Gruppe /
Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G.
Poststr. 195, 44809 Bochum
Tel.:           02 34 / 52 30 11
Fax:           02 34 / 52 30 03
Mobil:        01 72 / 52 03 004
E-Mail:       [email protected]
Homepage: www.astridwitalinski.de
Facebook: facebook.com/astridwitalinski

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert