Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen möchte kann bei der Agentur für Arbeit den Existenzgründungszuschuss beantragen. Bisher wurde bei diesem Geld aus einem Nebeneinkommen zuschussmindernd angerechnet. Dies hat sich im neuen Jahr geändert.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem November 2010 (Az. B 11 AL 12/10 R), das ab dem 01.01. gilt, darf das Nebeneinkommen nicht mehr auf den Existenzgründungszuschuss angerechnet werden. Wer sich also als Arbeitsloser selbständig macht und nach § 58 Abs. 1 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) Anspruch auf Zahlung eines Gründungszuschusses hat, sollte nach der Antragstellung sich den Bescheid von der Agentur für Arbeit genau ansehen. Wird hier noch das Nebeneinkommen angerechnet, sollte man mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes eine Nachbesserung verlangen.
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