Freelancer und Scheinselbständigkeit: Neues Arbeitsmarkt-Gesetz wohl doch keine Bedrohung mehr

Gute Nachrichten für „hochqualifizierte Freelancer“: Die neuen Arbeitsmarktgesetze zu Leiharbeit und Renten-Zuarbeit sollen nicht mehr die Beschäftigung von hochqualifiziertem Fremdpersonal einschränken. Wäre es zu einer Verschärfung der Feststellung einer Scheinselbständigkeit für Freelancer gekommen wie im Gesetzentwurf geplant, hätte das einen enormen Einschnitt beim Beratungs- und Projektgeschäft bedeutet. Im digitalen Zeitalter, in dem Unternehmen auf externe IT-Experten immer häufiger angewiesen sind, war für alle Seiten der geplante Gesetzentwurf eine Katastrophe.

Was ist „Scheinselbständigkeit“?

In Deutschland ist die Annahme einer vorliegenden Scheinselbständigkeit anhand verschiedener Kriterien geregelt, die vermuten lassen, dass es sich um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung handelt. Zweck des Gesetzes ist zu verhindern, dass sich Arbeitgeber aus ihren Verpflichtungen zur Sozialversicherungspflicht stehlen und das Risiko komplett auf den Beschäftigten abwälzen. Selbständige, die entweder gewerblich oder freiberuflich für Unternehmen Leistungen erbringen, bezeichnet man meist als „Freelancer“ – oder auch zusammenfassend als „Freiberufler“, was jedoch nicht korrekt ist. Gewerblich Tätige sind keine Freiberufler, nur weil sie Freelancer sind.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft einzelne Freelancer und Unternehmen anhand der Verträge und Fakten, um zu entscheiden, ob ein weisungsgebundenes arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dabei wird zum Beispiel geprüft, ob der Freelancer beim Unternehmen vor Ort und mit dessen Ressourcen arbeitet. Ebenfalls wichtig für die Vermeidung einer Scheinselbständigkeit ist, dass der Freelancer nicht von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist – sondern mehrere relevante Einnahmequellen hat.
Weitere Informationen hier in der computerwoche vom Setember 2016

Neue Arbeitsmarkt-Gesetze sollen Projektgeschäft nicht gefährden

adult-1426379_640Ende Oktober 2016 haben sich die Koalitionspartner darauf geeinigt, dass „freiwillig selbständige, hochqualifizierte Experten“ explizit nicht das Ziel des neuen Arbeitsmarktgesetzes sind. Der Einsatz von hochqualifiziertem Fremdpersonal wird durch das neue Gesetz nicht eingeschränkt. Die derzeitige Rechtslage zum Einsatz von Beratungsunternehmen, Experten und Interims-Managern soll nicht angerührt werden.

Eine gute Nachricht für alle Seiten, denn Projekte, bei denen Berater und Experten entscheidend sind für den Erfolg, sind eine der Grundlagen für die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft. Anfang 2017 sollen die zwei neue Arbeitsmarkt-Gesetze zu Leiharbeit und Flexirente in Kraft treten – die Befürchtung, dass freiberufliche IT-Experten in die Zeitarbeit getrieben werden, ist nun anscheinend endgültig vom Tisch.
Quelle: computerwoche vom 26.10.16

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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One thought on “Freelancer und Scheinselbständigkeit: Neues Arbeitsmarkt-Gesetz wohl doch keine Bedrohung mehr

  • Reply Newsletter der SteadyNews vom 1. November 2016 - Steadynews | 8. November 2016 at 08:15

    […] ergibt – und der emotionalen Beziehung zwischen Unternehmen und Zielgruppen… – Freelancer, Scheinselbständigkeit und das Neue Arbeitsmarkt-Gesetz Gute Nachrichten für „hochqualifizierte Freelancer“: Die neuen Arbeitsmarktgesetze zu […]

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