Gründungszuschuss und Nebenbeschäftigung: Wird das Einkommen angerechnet?

Der Gründungszuschuss ist ein wichtiges Förderprogramm, um sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen zu können. Doch was ist, wenn während des Bezugs von ALG I schon nebenberuflich gearbeitet wurde – und man deshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit reduziert wurde? Das Bundessozialgericht hat entschieden: wird die Nebenbeschäftigung mit der Gründung aufgegeben, muss der Gründungszuschuss in voller Höhe gewährt werden.

Das Förderprogramm „Gründungszuschuss“ können Arbeitslose in Anspruch nehmen, die mindestens noch 90 Tage Restanspruch auf ALG I haben. Der Gründungszuschuss wird zunächst neun Monate gewährt, in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Im Anschluss kann eine sechsmonatige zweite Förderung folgen, und zwar mit 300 Euro monatlich.

Der Gründungszuschuss ist ein Rechtsanspruch. Falls der Arbeitslose alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt (persönlicher Eignungsnachweis; überzeugendes Unternehmens-Konzept; Tragfähigkeitsbescheinigung durch Unternehmensberater, Steuerberater oder öffentliche sachkundige Stelle), erhält er die Förderung über die neun Monate. Die zweite Phase mit 300 Euro monatlich ist eine „Kann-Leistung“, sie kann bewilligt werden – muss aber nicht.

Nun war die Frage, ob ein Arbeitsloser, der während des Bezuges von ALG I ein reduziertes Arbeitslosengeld erhielt, da er einer Nebenbeschäftigung nachging, auch den Gründungszuschuss reduziert bekommt. Das Bundessozialgericht entschied wie folgt: wird die Nebenbeschäftigung gleichzeitig mit der Gründung aufgegeben, muss der volle Satz gewährt werden. Schließlich ist der Gründungszuschuss da, um die schwierige erste Zeit bei einer Existenzgründung zu überbrücken – Gründer, die zuvor schon gearbeitet haben, dürfen dadurch keinen finanziellen Nachteil erfahren.

Das ausführliche Urteil in der Rechtslupe

Nicht entschieden ist, was passiert, wenn der Gründer die Nebenbeschäftigung weiter ausübt. Hier lässt das Urteil keine eindeutige Interpretation zu. Es ist allerdings klar, dass Gründungszuschuss-Geförderte neben ihrer hauptberuflichen Selbstständigkeit Minijobs und andere Nebenbeschäftigungen ausüben dürfen, ohne dass ihnen diese Einkommen angerechnet werden.

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Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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