3 Rechtstipps für Online-Shops zum Thema Kundenbewertungen

Online-Shops sind in hohem Maße auf positive Kundenbewertungen angewiesen. Doch es ist nicht so leicht, offensiv um Bewertungen zu bitten. T3n hat im September 2012 einen Beitrag mit wichtigen Rechts-Tipps für Betreiber von Online-Shops veröffentlicht – hier die Zusammenfassung in Kürze:

Darf man Kunden nach dem Kauf eine E-Mail senden mit der Bitte um eine Kundenbewertung?

Ein E-Mail mit dieser Aufforderung fällt unter „Werbung“. Für Werbemails benötigt der Online-Shopbetreiber die ausdrückliche Genehmigung des Kunden. Diese liegt vor, wenn der Kunde beim Bestellvorgang in Werbung bzw. Newsletter/ Informationszusendungen eingewilligt hat – sonst aber nicht! Man darf zwar Werbung für „ähnliche Produkte“ versenden – auch ohne diese Einwilligung, aber eben nicht für den Shop selbst. Und die Bitte um Bewertung bezieht sich nun mal auf den Shop – ist also womöglich rechtswidrig. Allerdings ist die Rechtslage nicht ganz geklärt, das LG Coburg hat in seinem Urteil vom 17.02.2012 – Az. 33 S 87/11 die einmalige Bitte um eine Bewertung für legitim erklärt.

Darf man Kunden zu Bewertungen verführen, indem man ein Geschenk bzw. einen Rabatt für die Bewertung gewährt?

Das Oberlandesgericht Hamm war in einem Verfahren, in dem es um diesen Sachverhalt ging der Auffassung, dass die Shopbetreiber bei solchen Bewertungen einen deutlichen Hinweis hinterlassen müssen, dass die Bewertung durch ein „Belohnungssystem“ gefördert wurde. Bis der BGH diese Vorgehensweise grundlegend beurteilt hat, empfiehlt es sich, auf solche Bewertungen entweder zu verzichten – oder tatsächlich einen Hinweis auf die Belohnung zu hinterlassen.

Darf sich ein Händler gegen unzutreffende bzw. beleidigende negative Bewertungen wehren?

Es empfiehlt sich, bei negativen Kundenbewertungen die Kommentarfunktion zu nutzen – soweit vorhanden. Eine freundliche Antwort auf eine unzufriedene Kundenmeinung ist sicher besser als der Gang zum Anwalt. Aber es ist auch möglich, vom Portalbetreiber die Streichung der Bewertung zu fordern, falls diese Beleidigungen oder unzutreffende Behauptungen enthält.

Quelle: t3n

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

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One thought on “3 Rechtstipps für Online-Shops zum Thema Kundenbewertungen

  • Reply Angelika 25. September 2012 at 10:55

    Soweit ich weiß, verschickt Amazon z.B. nach jedem Kauf eine Mail mit Aufforderung zur Kundenbewertung. Wieso wird das geduldet?

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