Fremde Bilder als „embedded content“ verletzen das Urheberrecht

Anders als bei einfachen Hyperlinks sieht das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 08.11.2011 „Embedded Content“ als Verletzung des Urheberrechts an. Das OLG vertritt den Standpunkt, dass das geschützte Werk durch den Linksetzer öffentlich zugänglich gemacht wurde – damit werden die Lichtbildrechte des Fotografen verletzt.

Das Urteil selbst bezieht sich in erster Linie auf einen Fall, in dem fremde Bilder in einem Blog per „Frame“ eingebunden wurden. Das Gericht begründet das Urteil wie folgt:

Derjenige, der einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Er verweist damit lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert (BGHZ 156, 1, 12, 14 – Paperboy). Bei dem “Embedded Content” dagegen wird das geschützte Werk durch den Linksetzenden öffentlich zum Abruf bereitgehalten. (…) Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten.

Im Endeffekt sollte man also immer die die Einwilligung der UrheberInnen bzw. RechtsinhaberInnen haben, das OLG erwähnt allerdings auch, dass das Zitatrecht als Schrankenregelung eingreifen kann. Dazu sollte man sich aber mit dem zitierten Inhalt weitestgehenst auseinandergesetzt haben und ihn nicht einfach kommentarlos übernehmen. Mit diesem Urteil überstimmt das Oberlandesgericht Düsseldorf die Vorinstanz (LG Düsseldorf). Eine Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

Allerdings hat das OLG Düsseldorf die Rechtslage für Blogger verbessert: Blogger haften erst dann in fremden Gastbeiträgen wenn sie vom sie konkreten Urheberrechtsverstoß erfahren haben. Desweiteren müssen Blogger auch keine technischen Maßnahmen treffen, um (erneute) Rechtsverletzungen von Nutzern und Nutzerinnen zu unterbinden. Damit wendet sich der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gegen eine andere Rechtsauffassung des OLG Hamburg. Das OLG weist im Urteil auf mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Frage der Haftung für Urheberrechtsverletzungen von Webauftritten hin.

Ob davon ausgegangen werden kann, dass jemand der den Facebook-Button in seine Seite einbettet auch möchte, dass die Bilder mitverbreitet werden ist eine Frage, die derzeit noch nicht geklärt ist. Man kann aber wohl davon ausgehen, dass hier eine Zustimmung des Betreibers vorliegt – dieser hätte sonst den Code für den Button nicht in die Webseite eingebunden.

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