Ein Internetportal des Verlags für die Deutsche Wirtschaft, mein-geschaefterfolg.de, hat zehn Kriterien zusammengestellt, die verlässliche Kriterien für die Beurteilung einer so genannten „Scheinselbständigkeit“ bedeuten. Denn immer, wenn große Aufträge Selbständige zu mehr als 70 Prozent auslasten, besteht die Gefahr einer versteckten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit.
Selbständige, die sich unsicher sind, sollten ihren Status bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Denn Scheinselbständigen drohen Nachzahlungen in die Sozialversicherung rückwirkend bis zu drei Monaten. Folgende Eigenschaften sollten von Selbständigen überprüft werden, bevor sie einen Auftrag annehmen. Scheinselbständig kann sein, auf den einige der folgenden Kriterien zutreffen:
- wer keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt
- wer hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig ist
- wer regelmäßig ähnliche Tätigkeiten verrichtet wie Arbeitnehmer des Auftraggebers
- wer in seinem unternehmerischen Handeln eingeschränkt ist: keine eigenen Betriebsmittel, kein eigenes Kapital, keine eigene Werbung
- wer zuvor als Arbeitnehmer die gleichen Tätigkeiten durchgeführt hat wie jetzt als Selbständiger
- wer im Betrieb des Auftraggebers eingebunden ist, z.B. durch Arbeitspläne oder einen Schreibtisch im Betrieb
- wer an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist, z.B. in Bezug auf Arbeitszeiten
- wer laut Vertrag keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen darf
- wer Aufträge des Auftraggebers nicht ablehnen darf
- wer auch bezahlt wird, wenn er krank ist
Quelle: mittelstanddirekt