Seit Einführung der DSGVO im Jahr 2018 hat sich die Internet-Landschaft merklich verändert. Das Besondere an der neuen Datenschutz-Grundverordnung, die für alle Mitgliedsländer der Europäischen Union unmittelbar gilt und nicht durch nationale Gesetze verändert werden darf, ist, dass viele nicht kommerzielle Blogger, die seit Einführung des Internets ihre „digitalen Tagebücher“ veröffentlicht haben, aus Sorge vor Rechtsverstößen den Betrieb eingestellt haben. Gerade in Deutschland ist es rechtlich riskant, eine Website zu betreiben, weil das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ermöglicht, von Wettbewerben wegen Fehlern wie im Impressum oder der Datenschutzerklärung kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Ein Beispiel aus jüngster Zeit ist hier beim Verband der Gründer und Selbstständigen beschrieben: 5. Juni 2024 – Telemediengesetz wurde umbenannt
Im Zuge der komplexen Datenschutz-Grundverordnung und dem korrekten Umgang mit den rechtlichen Vorschriften hat sich ein Geschäftsfeld für Anwaltskanzleien ergeben, das eine Zeit lang äußerst lukrativ war. Im Namen eines einzigen Mandanten, der als Wettbewerber aufgeführt wurde, wurden unzählige Website-Betreiber abgemahnt, die formale Fehler auf ihren Seiten begangen haben, wie zum Beispiel die Verwendung eines nicht den Vorschriften entsprechenden Google-Schrifttyps.
In Deutschland hat der Bundestag schon 2020 ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch im Rahmen der DSGVO verabschiedet. Seitdem soll es nicht mehr möglich sein, dass Anwaltskanzleien ihren kostenintensiven Verwaltungsaufwand auf den Abgemahnten übertragen können. Allerdings reichte dieses Gesetz nicht aus, da viele Website-Betreiber keine Rechtsschutzversicherung haben und den Gang vor Gericht scheuen, wenn ihnen Anwalts-Gebühren in Rechnung gestellt werden bei UWG-Verstößen aufgrund von DSGVO-Verstößen.
Wie heise.de berichtet, will der Bundesrat nun DSGVO-Abmahnungen generell untersagen. Ein Verfolgen von Verstößen durch Wettbewerber soll nicht mehr möglich sein.
Hier der ausführliche Artikel vom 18. Mai 2024