Pflegezeit: Keine Stückelung möglich

Wer Angehörige hat und diese häuslich pflegen muss, der hat für höchsten sechs Monate einen Anspruch auf die sogenannte Pflegezeit. Allerdings: Diese kann nicht auf mehrere Zeiträume gestückelt werden urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 15.11.2011, 9 AZR 348/10).

Recht erlischt nach erstmaliger Pflegezeitnahme

Im Jahr 2009 hatte ein Arbeitnehmer Pflegezeit für fünf Tage nach  § 3 PflegeZG beantragt, die auch bewilligt wurden. Der Arbeitnehmer verlangte dann später noch zwei Tage im Rahmen einer erneuten Pflegezeit. Der Arbeitgeber war damit nicht einverstanden: Er war der Ansicht, dass durch die erstmalige Inanspruchnahme das Recht erloschen sei. Daraufhin kam es zur Klage: Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass er seinen Anspruch von insgesamt sechs Monaten auf beliebige Zeiträume aufteilen könnte.

Keine Stückelung der Pflegezeit

Das BAG gab  dem Arbeitgeber Recht. Die Begründung: § 3 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer nur eine einmalige Möglichkeit, durch einseitige Erklärung Pflegezeit zu nehmen. Hat der Arbeitnehmer das Recht zur Betreuung eines Angehörigen damit ausgeübt, erlischt es in Bezug auf diesen Angehörigen insgesamt. Auch, wenn der Höchstzeitraum von sechs Monaten nicht ausgeschöpft wird. Der Arbeitnehmer konnte also keine erneute Freistellung zur Pflege verlangen (BAG, Urteil v. 15.11.2011, 9 AZR 348/10).

Quelle: Haufe.de

Der selbstständige Journalist und Social Media Redakteur Christian Spließ begleitet Unternehmen und Organisationen bei der erfolgreichen Umsetzung von Social Media Kampagnen. Christian Spließ ist einer der Social Influencer in NRW - vor allem über Twitter und Facebook.

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