Leistungsschutzrecht: Neues Geschäftsmodell für Abmahnanwälte

Christian Spließ, Social Media Storyteller: Bislang war der Begriff „Leistungsschutzrecht“ ein Phantom. Zwar stand dieser Begriff im Koalitionsvertrag aber so recht genau wußte bisher niemand, was er genau aussagen sollte. Jetzt aber liegt der Gesetzentwurf des Leistungsschutzrechtes als PDF-Dokument vor und er könnte Blogger gehörig in die Bredouille bringen.

Auf der einen Seite: Die Verlage. Auf der anderen Seite: Google. Genauer gesagt Google News, denn schließlich ist das Gesetz eigentlich eines, das gegen Google News bzw. alle anderen Suchmaschinenbetreiber vorgeht. Bekanntlich erstellt Google News aus der Überschrift und dem Anfang eines Zeitungsartikels – sofern die Verlage Google nichts anderes anbieten – eine kleine Vorschau. Einen Anreißer. Mit diesem kann der Leser entscheiden, ob er zum Weiterlesen auf den Artikel klickt oder nicht. Da Google mit Werbung Geld verdient lautet die Argumentation der Verleger: „Google nutzt unsere Presseerzeugnisse für Einnahmen, von denen wir nichts abbekommen.“ Daher möchte man das Urheberrechtsgesetz jetzt um einige Paragraphen ergänzen und einen Teil vom Google-Kuchen abbekommen. Inwieweit diese Argumentation stimmig ist – schließlich kann man als Verlag ja mit der Robot.txt-Datei einfach mal den Google-Bot verbieten, die Webseite zu durchsuchen – sei dahingestellt.

Zunächst aber einmal die Definition, was laut Gesetz eigentlich ein Presseerzeugnis ist, das geschützt werden muss:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche
Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken
öffentlich zugänglich zu machen. Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer
Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch
veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend
verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient.

Eine Zeitung wird von Redakteuren geschrieben, sie hat einen Titel, wird auf verschiedenen Trägern publiziert – gut, darüber lässt sich streiten, das wird aber im weiteren Verlauf des Entwurfes noch erläutert – erscheint periodisch, ist eine Sammlung von Artikeln, die überwiegend verlagstypisch anzusehen sind und nicht überwiegend der Eigenwerbung dienen. Auch ein Magazin fällt darunter. Und theoretisch fallen darunter auch die Steadynews, denn sie erfüllen die Anspruche, die der Entwurf formuliert: Hier arbeiten Redakteure, es gibt einen Titel – beliebige Träger passt auch, es gibt ja noch den Newsletter – die Steadynews sind eine periodisch erscheinende Sammlung – wiederum Newsletter oder hier täglich im Blog, periodischer gehts nun nicht. Überwiegend verlagstypisch anzusehen – passt auch. Aber dann kommt der Knackpunkt: Dienen die Steadynews der Eigenwerbung oder eher nicht? Gute Frage und eine, die man sich merken sollte, es kommt nämlich noch besser…

Blogger leben ab demnächst gefährlich

Sollte der Entwurf so, wie er jetzt im Netz verbreitet wird, durchkommen haben Abmahnanwälte leichtes Spiel. Denn der Gesetzesentwurf definiert, was man unter einem „gewerblichen“ und „nicht gewerblichem“ Blog zu verstehen habe – ein gewerbliches Blog müsste, wenn es demnächst Texte oder Ausrisse aus Angeboten der Verlage dokumentiert, eine Lizenz erwerben. Falls man jetzt denkt: „Prima, damit habe ich kein Problem, denn mein PR-Blog ist ja nicht gewerblich, weil da keine Anzeigen geschaltet sind“ – vorsicht! Der Gesetzentwurf fasst die Definition „gewerblich“ tatsächlich ziemlich weit:

Abweichend vom
gewerbe- oder steuerrechtlichen Gewerbebegriff erfasst Nutzung „zu gewerblichen Zwecken“
jede Nutzung, die mittelbar oder unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dient
sowie jede Nutzung, die in Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht.

Das ist nicht so recht verständlich, daher ein Beispiel: Ich habe natürlich als Social Media Storyteller ein Blog. Auf dem ist keine Werbung geschaltet – kein Flattr-Button, keine Anzeigen, noch nicht mal der Hoster selbst wirbt da. Ich beschäftige mich also intensiv mit dem Thema und schreibe, um meine Kompetenz darzustellen, damit man mich für Aufträge, Vorträge etc. bucht. Nehme ich also jetzt aus einem Presseerzeugnis einen Ausriss, einen Absatz und kopiere ihn einfach in mein Blog – weil da eine gute Kritik über mich drinsteht – dann könnte ich nach dem Gesetzentwurf wohl abgemahnt werden. Denn: Mein Blog dient eindeutig zur Selbstdarstellung meiner gewerblichen Fähigkeiten. Abmahnung vorprogrammiert… Wenig beruhigend, dass im Gesetz steht, die private Nutzung würde durch das Gesetz selbst nicht beeinträchtigt.

Noch beunruhigender: „Das Leistungsschutzrecht schützt bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses.“ Damit ist klar, dass das Gesetz gegen Google gerichtet ist – man erinnert sich: Überschrift, Anreißer. Dabei geht das noch tiefer, denn im Gesetzentwurf wird auf ein Urteil angespielt, bei dem die Gruppe Kraftwerk gegen einen Musiker klagte, der 2 Sekunden der Band in einer eigenen Komposition verwendete. Man wird davon ausgehen müssen, dass das Gesetz „kleine Teile“ ziemlich eng fasst – so könnten Wortkombinationen wie „Wir sind Kanzler“ davon betroffen sein. Ein großes Blatt aus dem Springer-Verlag schrieb ja mal: „Wir sind Papst“…

Verlinkungen und Zitate sind außen vor

Wie beruhigend: „Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. So wird eine bloße Verlinkung von dem Leistungsschutzrecht nicht erfasst und bleibt weiterhin zulässig.“ Hier wird das „Paperboy“-Urteil erwähnt, dass richtungsweisend war. (Wer Paperboy nicht mehr kennt: Vorläufer von Google News, allerdings waren dies nur reine Hyperlinks ohne Anreißer und Photos. 2003 erging das Urteil pro „Paperboy“.)

Bleiben wir mal bei der Frage: Sind die Steadynews denn jetzt nach dem Entwurf ein Presseerzeugnis oder nicht?

Nach § 87f Absatz 2 knüpft das Leistungsschutzrecht an eine konkrete Festlegung des
Verlagsprodukts an, nämlich an das Presseerzeugnis als Ausdruck der Verlegerleistung.
Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Veröffentlichung erfolgt, ob
also das Presseerzeugnis lediglich offline, in elektronischer Form oder kombiniert offline
und online publiziert wird. Geschützt ist jedoch nicht jede Festlegung. Die Festlegung
muss vielmehr Teil einer Sammlung journalistischer Beiträge sein, die nicht einmalig,
sondern fortlaufend unter einem Titel erscheint. Damit wird eine redaktionelle Auswahl
ebenso vorausgesetzt wie ein regelmäßiges Erscheinen der journalistischen Beiträge.
Eine bloße Nachrichtenzusammenstellung ist daher vom Schutz nicht umfasst. Auch Beiträge,
die überwiegend der Eigenwerbung dienen, wie Publikationen zur Kundenbindung
bzw. Neukundengewinnung, genießen keinen Schutz.

Interessant ist ja der Punkt, dass eine reine Nachrichtenzusammenstellung keinen Schutz genießt. Was ist denn jetzt eine reine Nachrichtenzusammenstellung frage ich mich als Leser – damit scheint ein Pressespiegel gemeint zu sein. Da ein Pressespiegel zwar periodisch erscheint, aber unter keinem gemeinsamen Titel – also nicht unter „Die täglichen und kuriosen Maeren, die man beizeiten findet in guten Zeitungen“ und auch keine redaktionellen eigenen Beiträge an sich enthält könnte das passen. Interessanter ist natürlich der folgende Satz: Beiträge, die überwiegend der Eigenwerbung dienen, wie Publikationen zur Kundenbindung bzw. Neukundenbindung genießen keinen Schutz.

Man darf wohl Pressemitteilungen weiterhin verwenden ohne eine Lizenz kaufen zu müssen, denn welche Pressemitteilung dient nicht überwiegen der Eigenwerbung? Aber man nagele mich bitte nicht juristisch damit fest, ich bin kein Anwalt und kann auch keine Rechtsbelehrung erteilen – Udo Vetter und Thomas Stadler sind allerdings Anwälte und haben sich dazu schon geäußert – aber geht man von dem Gesetzestext aus, dann müsste das ja wohl der Fall sein. (Übrigens: Zitate sind wohl noch erlaubt. Aber das heißt natürlich, dass man sich gedanklich mit dem Zitat auseinandersetzen muss und nicht jedes Zitat – siehe Karl Valentin und Erben – sollte man verwenden.)

Und was jetzt?

Das ist eine Frage, die genauer wohl nur die Anwälte und Rechtsausleger beantworten können. Fasst man aber das, was man bisher an Erkenntnissen hat zusammen so kann man wohl nur raten: Wer ein Blog als Fachmann für ein Gebiet betreibt und damit Werbung für sich und seine Kompetenz macht, sollte – falls das Gesetz so durchkommt – in Zukunft von Online-Zeitungen und -Magazinen die Finger lassen. Dass man gescannte Zeitungsartikel möglichst nicht auf die eigene Homepage stellen sollte, sollte man schon heute wissen. Demnächst aber sind sogar wohl Zitate – sofern man sie nicht im Sinne des wissenschaftlichen Zitatrechts nutzt und sich mit ihnen gedanklich auseinandersetzt –  aus den Online-Medien der Verleger gefährlich falls ein Blogger gewerblich bloggen sollte.

Reine Verlinkungen sind weiterhin ungefährlich. Nicht so ganz geklärt ist, was bei der kompletten Übernahme einer Überschrift passiert, wenn man diese verlinkt? Zum Beispiel:

Sind wir nicht alle nur Identitätseinheiten? Fassbinders “Welt am Draht” bei arte | torrent

Solche Überschriften mit Verlinkung erstellen Tools wie Diigo und Delicious ja automatisch. In Zukunft wird man da wohl als Blogger doppelt Vorsicht walten lassen müssen. Denn auch eine Überschrift besteht aus „kleinen Teilen“, die dem Verlag schon gehören. (In diesem Fall dem Torrent: Magazin für Serien übrigens.)

Nun, vorerst ist dies noch ein Entwurf. Vielleicht ändert sich im Laufe des Verfahrens noch so einiges. Richtige Rechtssicherheit aber will sich beim Durchlesen des Papiers nicht einstellen. Im Endeffekt wird mal als Blogger viel vorsichtiger agieren müssen als jetzt schon – es sei denn, man stellt nur lustige Katzenphotos oder Strickanleitungen online.
Übrigens: Ich vermute stark, dass die Steadynews tatsächlich nach dem Leistungsschutzrecht eine Presserzeugnis wären. Aber das wäre eine interessante Frage für einen Anwalt. (Falls Sie, lieber Leser nun zufällig einer sein sollten, die Kommentarfunktion steht Ihnen natürlich offen.)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert