Ausbildung der Ausbilder: Der Ausnahmeparagraph

Die bestandene Ausbildungs-Eignungsprüfung gilt als Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung für den Status des Ausbilders. Diese Eignungsprüfung bietet in der Regel die IHK an und es gibt Vorbereitungskurse bei verschiedenen Trägern dafür. Allerdings könnte man sich das Ganze auch einfacher machen und den Ausbildung-der-Ausbilder-Kurs überspringen.

Eigentlich braucht man die Ausbildungs-Eignungsprüfung nicht unbedingt, denn ausbilden kann in der Regel jeder der dazu befugt und fähig ist. Geregelt ist dies im Berufsbildungsgesetz: Auszubildene darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Eine genauere Definition allerdings hat das Gesetz nicht zu bieten. Man kann aber davon ausgehen:  Fachlich geeignet ist, wer die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzt.  Durch den Erwerb des ADA Scheins (Ablegen der Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung) haben Ausbilder die Möglichkeit den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen.

Wer im dualen System ausbildet braucht den ADA-Schein auf jeden Fall. Die weiteren Details werden in der Ausbildereignungsverordnung (AEVO oder AusbEignV) geregelt. Der ADA-Schein wird von diversen Trägern im Bereich der Erwachsenenbildung verlangt. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) sieht keine gesetzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der AdA-Prüfung vor. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium wird ebenfalls nicht verlangt, d. h. jeder der erfolgreich die AdA-Prüfung bestanden hat, besitzt „automatisch“ die Ausbildungsbefähigung. Ein bestimmtes Mindestalter wird (formaljuristisch) nicht verlangt.

In der Regel ist es so, dass man sich nicht unvorbereitet in die Prüfung der zuständigen Stelle – meistens die IHK vor Ort – stürzt, da die Fragen und der Stoff doch einiges an Wissen voraussetzen. Daher ist der übliche Weg der, dass man einen Kursus bei einem Träger besucht, der auf die Prüfung vorbereitet. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Konzepte: Man kann  einen Fernlehrgang belegen, die VHS in Duisburg zum Beispiel bietet Blended Learning an, es gibt den guten alten Frontalunterricht. Es geht allerdings auch anders und die AEVO lässtdiese Möglichkeit ausdrücklich zu.

Paragraph 6, Absatz 4 der AEVO stellt nämlich fest: „Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs- und
arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.“ Wer also vielleicht schon länger im Beruf ist und eventuell schon Kurse gegeben hat, könnte mit einem Antrag bei der IHK versuchen diesen Paragraphen für sich zu beanspruchen – vor allem wenn Sie tatsächlich längere Zeit schon im Beruf tätig sind oder es keine geregelte Ausbildung für diesen Bereich gibt. Wie genau diese „andere Weise“ zum Nachweis der Fähigkeiten auszusehen hat, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Wer allerdings in Eigeninitiative schon die Grundlagen für einen Kurs hält, eine Präsentation erstellt hat, wer sich in seinem Fachgebiet absolut gut auskennt könnte eine Chance auf eine Ausnahmeregelung haben. Schon spannend…

 

Der selbstständige Journalist und Social Media Redakteur Christian Spließ begleitet Unternehmen und Organisationen bei der erfolgreichen Umsetzung von Social Media Kampagnen. Christian Spließ ist einer der Social Influencer in NRW - vor allem über Twitter und Facebook.

www.homo-narraticus.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert