Unternehmerinsolvenzen und die Corona-Pandemie

In Zeiten der Corona-Pandemie kommen viele Unternehmen an den Rand der finanziellen Belastungsgrenze, müssen Kurzarbeit anmelden, Kredit aufnehmen oder im schlimmsten Fall in die Insolvenz gehen. Doch ist dieser heftige Schritt notwendig und welche Arten der Insolvenz haben Betriebe zur Auswahl?

Was bedeutet Insolvenz eigentlich?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay 

Zunächst muss festgehalten werden, dass die Insolvenz nicht gleichbedeutend mit einer Firmenauflösung oder Bankrotterklärung ist. Ganz im Gegenteil kann die Insolvenz helfen, dass Unternehmen langfristig zu stabilisieren und wieder auf Kurs zu bringen. Auch die Gründe für eine Insolvenz sind vielseitig, ob nun bereits eine Zahlungsunfähigkeit besteht, eine solche absehbar ist oder die zu begleichenden Forderungen das vorhandene Kapital übersteigt (Überschuldung).

Außerdem kommt es immer auf die Rechtsform des Unternehmens an. Ein typisches GmbH Problem ist beispielsweise eine drohende Insolvenzverschleppung. Dieser Straftatbestand kann auch mit einer Haftstrafe enden und ist immer dann relevant, wenn der Unternehmer trotz Überschuldung oder (drohender) Zahlungsunfähigkeit keine Insolvenz anmeldet.

Die wichtigsten Arten von Insolvenzen

Im Grunde existieren drei Arten ein Insolvenzverfahren zu beantragen und durchzuführen. Welches im speziellen Fall geeignet ist, sollten Unternehmer mit einer kundigen Stelle, zum Beispiel einer auf Insolvenzen spezialisierte Anwaltskanzlei, abklären und sich auch beraten und begleiten lassen.

Das Schutzschirmverfahren

Mit einem Schutzschirmverfahren werden im ersten Schritt alle Forderungen der Gläubiger, gegenüber des Betriebes, auf Eis gelegt. Somit sind keine Maßnahmen, Mahnungen oder rechtliche Schritte gegen das Unternehmen mehr möglich.

Das Schutzschirmverfahren hat den Zweck die Insolvenz abzuwenden, daher darf das Unternehmen noch nicht vollständig zahlungsunfähig sein. Nach dem Antrag wird ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter berufen und der Geschäftsführung zur Seite gestellt – im Gegensatz zur „richtigen“ Insolvenz hat dieser allerdings nur eine Kontroll- und Beratungsfunktion.

Eine Insolvenz in betrieblicher Eigenverwaltung

Die häufigste Art der Insolvenz ist die sogenannte „Eigenverwaltung“. Es handelt sich hierbei eher um eine Sanierung unter der Kontrolle eines Insolvenzverwalters. Eine Liquidation des Unternehmens wird nicht angestrebt.

Bei der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung des Unternehmens die volle Kontrolle über alle Entscheidungen, sollte diese allerdings mit dem Insolvenzverwalter absprechen. Diese Art der Insolvenz kann nur dann beantragt werden, wenn es die glaubhafte Aussicht auf eine Sanierung des Unternehmens gibt.

Die Regelinsolvenz für Unternehmer

Sollten die beiden erstgenannten Arten nicht infrage kommen, bleibt nur der Schritt in die Regelinsolvenz. Hierbei geht es dann nicht mehr um Sanierung, sondern die Liquidation des Betriebes. Der Insolvenzverwalter übernimmt dabei sämtliche Befugnisse, dass Unternehmen zu leiten und ordentlich zu liquidieren.

Ablauf der Regelinsolvenz:

1. Der Antrag wird durch das Unternehmen gestellt. Wichtige Information für alle Unternehmen: Auch ein Gläubiger kann bei einem Geschäftskunden die Insolvenz beantragen, sollten Rechnungen nicht bezahlt werden!

2. Während das Insolvenzgericht den Antrag prüft, übernimmt ein Sachverwalter die Leitung des Unternehmens, um eine weitere Verschuldung zu verhindern

3. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, übernimmt der Insolvenzverwalter. Er informiert alle Gläubiger und fordert sie auf, offene Forderungen anzumelden. Zeitgleich wird auch ein Termin für eine Gläubigerversammlung angesetzt

4. Dort wird entschieden, ob die Schulden abgetragen werden oder der Betrieb eingestellt wird

5. Es wird eine Insolvenztabelle erstellt. Diese muss von den Gläubigern angenommen werden

6. Danach erfolgt die Abwicklung der Liquidation nach dieser Insolvenztabelle

7. Der abschließende Prüftermin beim Insolvenzgericht beendet das Insolvenzverfahren

Unternehmen können bei der Antragsstellung auch bereits einen Insolvenzplan oder die Insolvenztabelle vorschlagen und dem Antrag beifügen. Ab Antragsstellung ist es verboten, Rechnungen zu bezahlen oder anderweitig das Vermögen des Unternehmens zu mindern.

Besonderheiten einer Insolvenz in der Corona-Pandemie

Mit der Corona-Pandemie haben sich einige Verordnungen und auch Gesetze zum Thema Insolvenz geändert. Eine der wichtigsten Erleichterungen war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, je nach Voraussetzungen, mit einer Übergangsfrist bis Mai 2021.

Weitere Erleichterungen die unter anderem auch noch gültig sind:

– Zusätzliche Aussetzung Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die staatliche Unterstützung beantragt, aber noch nicht erhalten haben

– Mit dem Programm „Krisenberatung Corona“ können sich berechtigte Unternehmen bis zu vier kostenfreie Beratungsangebote einholen

– Neustarthilfe und die Überbrückungshilfe werden noch bis zum 31.12.202 gewährt

– Vereinfachte Antragsstellung für Kurzzeitarbeit ist noch bis Ende 2021 möglich

Am besten nutzen Unternehmer die Möglichkeit der kostenfreien Beratung – die Antragsstellung ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, daher kann an dieser Stelle kein konkreter Ablauf skizziert werden. Ob die Maßnahmen mit weiteren Lockdowns wieder eingeführt oder verlängert werden bleibt natürlich abzuwarten.

Kann eine Unternehmerinsolvenz auch abgelehnt werden?

Ja, es kann tatsächlich dazu kommen, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Unternehmers ablehnt. Gründe sind hier fast immer fehlende Geldmittel, mit welchen die Verfahrenskosten gedeckt werden können.

Für Unternehmen hat die Ablehnung folgende Folgen:

– Alle Gläubiger erhalten ihr Recht zurück, Forderungen einzufordern

– Ein eventuell vorhandener Handelsregistereintrag wird gelöscht, nachdem ein Eintrag in das Schuldnerverzeichnis erfolgt

– Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet in der Regel immer ein Prüfungsverfahren ein, ob der Unternehmer sich der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht hat

Was passiert mit Arbeitnehmern bei einer Insolvenz

Unabhängig von Corona ist der Ablauf gleich. Zunächst kommt es auf die Art der Insolvenz an, wenn ein Unternehmen in die Regelinsolvenz geht, hat allein der Insolvenzverwalter das Recht, Mitarbeiter zu kündigen. Es besteht dann eine dreimonatige Kündigungsfrist.

Arbeitnehmer können mit der Eröffnung ein sogenanntes Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Sollten die Mitarbeiter vor der Eröffnung kein Lohn/Gehalt erhalten haben, werden diese auch zu Gläubiger welche einen (meist bevorzugten) Platz auf der Insolvenztabelle erhalten.

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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