Der Bundestag hat das Leistungsschutzrecht für Presseverlage verabschiedet. Ob es nun ohne Änderungen in Kraft tritt hängt vom Bundesrat und zeitlichen Verzögerungen bis zur Bundestagswahl ab. Das Leistungsschutzrecht soll verhindern, dass Presseerzeugnisse über Links zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich gemacht werden – also dass kommerzielle Dienste oder Suchmaschinen mit Textauszügen auf Presseartikel verlinken (wie es bei Google Suchergebnissen üblich ist). Dabei sind „einzelne Worte oder kleinste Textausschnitte ausgenommen. Für Blogger, Social Media Verantwortliche und Journalisten ergeben sich aus dem Gesetz zahlreiche Unsicherheiten. Rechtsanwalt Thomas Schwenke hat sehr ausführliche FAQ’s zum Thema zusammengestellt und beantwortet.
Sinn des Leistungsschutzrechts ist es, dass Presseerzeugnisse vor der gewerblichen Vermarktung über Link- und Suchergebnisse
geschützt werden. Google als Hauptangriffspunkt argumentiert damit, dass die Websitebetreiber selbst einstellen können, ob ihre Beiträge über Suchmaschinen findbar sind, doch die Verleger sind der Übrzeugung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, wenn Presseartikel findbar sind – Google als Suchmaschinen „Monopolist“ hat eine besondere Verantwortung. Der Konzern dürfte nur nicht über die Suchergebnisse inklusive „Snippets“ (Textauszüge) Werbeeinnahmen erzielen, ohne Lizenzgebühren an die Verlage zu zahlen (vergleiche GEMA und YouTube). Die Verlinkungen selbst sind nicht gemeint – nur in Verbindung mit Snippets.
- Wenn Blogs wie die SteadyNews „journalistenähnlich“ betrieben werden, sind es Presseerzeugnisse und müssten rechtlich gleichgestellt werden. Kriterien für die Bewertung können sein: Regelmäßige Artikel, Redaktionsteam, qualitativ wertvoller Content.
- Der Urheberrechtsschutz wird nicht tangiert und bleibt gleich. Ob es Zitatrechte betrifft oder das Recht, mit eigenen Worten Pressebeiträge wiederzugeben und zu kommentieren – das alles bleibt gleich. Beim Leistungsschutzrecht geht es um „Snippets“ und Links, die zusätzlich geschützt werden.
- Blogs, Foren, Social Media Plattformen und „journalistenähnliche“ Online-Seiten sind vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Sie dürfen weiterhin auf Pressebeiträge verlinken, ohne Lizenzgebühren zu zahlen. Betroffen sind alle Aggregationsdienste und Suchmaschinen – also alle, die automatisch Link-Ergebnisse ermitteln und veröffentlichen.
- Noch ist ungeklärt, wie lang Snippets sein dürfen, ohne unter das Leistungsschutzrecht zu fallen. Die Parteien konnten sich auf keine Wörter- oder Zeichenlänge einigen. Die Gesetzesbefürworter wollen, dass die Google Suchergebnisse unter das Gesetz fallen. Die Verlinkung selbst bleibt erlaubt.
- Nicht so einfach ist es für „journalistenähnliche“ Blogs und Presseverlage, sich selbst vom Leistungsschutzrecht auszunehmen. Sicher werden wir im Impressum darauf hinweisen, dass wir komplett auf das Leistungsschutzrecht verzichten, doch einen entsprechenden HTML-Tag dazu gibt es leider nicht. Der Heise Verlag hat hier eine ausführliche Erklärung abgegeben, die auch die SteadyNews inhaltlich in ähnlicher Form übernehmen werden.
- Erste Opfer des Leistungsschutzrechts gibt es bereits: Der seit 1996 bestehende Nachrichtendienst für Historiker hat sein Angebot vorläufig eingestellt wegen der „unklaren Rechtslage bezüglich der Textlänge für Snippets“.
Die kompletten FAQ’s zum Presse-Leistungsschutzrecht hier bei Rechtsanwalt Schwenke
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