März 2016: Messeveranstalter kennen das: Unternehmen, die selbst kein Aussteller sind, nutzen den Besuch der Messe, um Akquise zu betreiben: Sie verteilen Flyer, akquirieren an fremden Aussteller-Ständen Kunden, zeigen womöglich eigene Produkte und verteilen Visitenkarten. Das ist ein großes Ärgernis für die Veranstalter. Nun gibt es vom OLG Düsseldorf ein Urteil, das vielleicht die Auswüchse dieser Kaltakquise verhindert: Bei unangemeldeten Akquise- und Marketingmaßnahmen von Messebesuchern kann der Veranstalter eine Vergütung in Höhe der üblichen Tarife verlangen.
Im konkreten Fall ging es um eine Messebesucherin, die auf der „azubi- & studientage“ in Koblenz für eigene Produkte bzw. Dienstleistungen geworben hatte, ohne Aussteller zu sein. In erster Instanz hatte das LG Mönchengladbach schon in der gleichen Richtung geurteilt, nun bestätigt das OLG Düsseldorf im Wesentlichen die Rechtsprechung. Die Beklagte muss anhand des Tagestarifs für Aussteller eine Vergütung an den Messeaussteller zahlen (Az.: I-13 U 62/15).
Da die Klägerin (der Messeaussteller) nach dem Entdecken die Beklagte des Geländes verwies und diese dadurch nicht länger Akquise- und Marketingmaßnahmen durchführen konnte, musste diese auch nur 1/6 des Tagestarifs an die Klägerin entrichten. Hätte der Aussteller sie weiter unter Beachtung der Hausregeln die Aktivitäten fortsetzen lassen, wäre der volle Tagestarif fällig geworden. Es ist demnach für Messeveranstalter ganz klug, wenn sie zwar die „Guerilla-Methoden“ bemerken, Beweise sichern und die Kontaktdaten feststellen – doch ansonsten unerkannt im Hintergrund bleiben und im Anschluss die üblichen Tarifgebühren geltend machen.
Auch KMU-digital war 2016 Aussteller auf der CeBIT
Unangemeldete Akquise auf Messen wird teuer – Messeveranstalter können übliche Gebühren verlangen!
Hier das Urteil in einer Pressemitteilung im Überblick
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