Nach einem längeren Hin und Her haben Webseitenbetreiber die Youtube-Videos einbetten jetzt Rechtssicherheit. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass framende Links keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft darstellen.
Allerdings schränkt der EuGH das ein: Das gälte nur wenn sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und wenn keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. Damit wendet der EuGH den Grundsatz an, dass „normale“ Links keine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellen auch auf die sogenannten framenden Links an. Entscheidend ist für den EuGH, ob die Wiedergabe für ein „neues Publikum“ erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird oder nicht.
Eine Erläuterung des Urteil haben die Anwälte von New-Media-Law nochmal in Videoform.
[su_youtube url=“https://www.youtube.com/watch?v=lZwxxymABVQ“]