Urteil: Facebook-Fanpage-Plugin auf Websites verstößt gegen Datenschutz

Im März 2016 hat das Landgericht Düsseldorf geurteilt, dass der beliebte, auf der eigenen Website eingebundene, Facebook-Button nur dann erlaubt ist, wenn schon vor dem Besuch der Website der Besucher darüber aufgeklärt wird, dass Daten über ihn erhoben, gespeichert und an Facebook weitergeleitet werden. Die Verbraucherzentrale hat bereits sechs große Unternehmen wegen dem Social-Plugin abgemahnt. Das Gericht bestätigt nun diese Abmahnungen. Das Urteil ist allerdings nicht nicht rechtskräftig.

Facebook_2Tatsächlich ist es so, dass personenbezogene Daten von Website-Besuchern, die auf Seiten sind, die das Social Plugin von Facebook implementiert haben, unbemerkt an Facebook weitergeleitet werden – auch wenn die Besucher nicht bei Facebook registriert sind. Welche Daten genau übertragen werden und was Facebook mit den Informationen macht, ist nicht lückenlos bekannt.

Das Landgericht Düsseldorf stimmt der Verbraucherschutzzentrale zu, die bereits sechs große Unternehmen wegen der Verwendung des Social Plugins abgemahnt hat – unter Anderem auch Peek & Cloppenburg (Urteil vom 09.03.2016, Az. 12 O 151/15 – nicht rechtskräftig). Website-Besucher müssen über die Datenweitergabe aufgeklärt werden. Sie müssen bereits vor Verwendung der Datenerhebung durch Facebook ihre Einwilligung geben – also im Grunde genommen vor dem Aufruf der Seite mit dem Facebook-Button. Unterlässt ein Website-Betreiber es, diese Hinweise vor dem Einlass zu geben, begeht er einen Datenschutzverstoß.

Millionen von Websites haben Social Plug-Ins von Facebook eingebunden, sie alle sind von dem Urteil betroffen. Die bisher empfohlene 2-Klick-Lösung (hier bei heise von 2011) ist womöglich keine rechtssichere Alternative mehr. Um sicher zu gehen, bleibt wohl nur die Option, das Plug-In zu entfernen und einen einfachen Link zur eigenen Fanpage zu setzen. Nun bleibt abzuwarten, wie diese Entscheidung von einer höheren Instanz beurteilt wird. Bisher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Onlinehändler-Blog

Bildquelle: pixabay_geralt

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

One thought on “Urteil: Facebook-Fanpage-Plugin auf Websites verstößt gegen Datenschutz

  • Reply Newsletter der SteadyNews vom 22. März 2016 - Steadynews | 29. März 2016 at 08:19

    […] Urteil: Facebook-Fanpage-Plugin auf Websites verstößt gegen Datenschutz Im März 2016 hat das Landgericht Düsseldorf geurteilt, dass der beliebte, auf der eigenen Website eingebundene, Facebook-Button nur dann erlaubt ist, wenn schon vor dem Besuch der Website der Besucher darüber aufgeklärt wird, dass Daten über ihn erhoben, gespeichert und an Facebook weitergeleitet werden. Die Verbraucherzentrale… […]

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