Ob Büromöbel, Arbeitsgeräte oder Werkzeuge – ab Januar 2018 können „selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) bis zu einem Netto-Anschaffungspreis von 800 Euro vollständig als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Bisher lag die Grenze bei 410 Euro netto. Diese Anhebung wurde im Rahmen des „Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ im April 2017 vom Bundestag beschlossen. Um die Erhöhung der GWG-Grenze zu nutzen, sollten Unternehmen mit Anschaffungen zwischen 410 und 800 Euro vielleicht lieber bis 2018 warten.
Übersteigen abnutzbare Anschaffungen die Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter, müssen sie über mehrere Jahre abgeschrieben werden – je nach betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer. Doch auch geringwertige Wirtschaftsgüter können alternativ über die normale Abschreibung aktiviert werden. Auch können selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten aufgenommen werden. Jedoch könnten nicht neben dem Sammelposten noch alternativ GWG-Anschaffungen einzeln und vollständig abgesetzt werden. Da muss man sich entscheiden.
Gut erklärt sind Definition und gesetzliche Regelungen zum Thema „Geringwertiges Wirtschaftsgut“ bei Wikipedia. Es handelt sich um selbstständig nutzbare, bewegliche und abnutzbare Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 Euro.
Wikipedia: Geringwertiges Wirtschaftsgut