Datenschutz: Arbeitgeber haben kein Zugriffsrecht auf Betriebsratdaten

Computerdateien des Betriebsrats sind für den Arbeitgeber tabu. Das gilt, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – (Az.: 4 TaBV 11/12) – auch dann, wenn der PC auf dem die Daten liegen dem Arbeitgeber gehört.

Im behandelten Fall fand der Arbeitgeber auf dem Betriebsratslaufwerk eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter des Arbeitgebers betrifft. Ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wurde vom Arbeitgeber verdächtigt, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Forderung des Arbeitgebers: Einsicht in die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme – auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats. So wollte der Arbeitgeber feststellen wann wer das Dokument bearbeitete.

Der Antrag wurde abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf begründete dies damit, dass dem Arbeitgeber nicht das Recht zustehe, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwalte seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, da die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt sei.

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