Detelf Schumann zur Rürup-Rente: Altersvorsorge bei Selbständigen in Gefahr

Selbstständige, die im Alter in finanzielle Schwierigkeiten gelangen, müssen um ihre Altersvorsorge bangen. Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist die Rüruprente pfändbar.

So berichtet das Handelsblatt in Düsseldorf über ein Schreiben des Bundesfinanzministers, welches die Rürup-Sparer verunsichert. Darin heißt es: „Der Pfändung des … Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen“.

Bisher wurde häufig mit der Unpfändbarkeit der Rürup-Rente geworben.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH)hatte bereits entschieden, dass die Regelung zum Übertragungsverbot von Versicherungswerten in der Satzung eines Altersversorgungswerkes einer Pfändbarkeit nicht entgegen steht (BGH IX a ZB 271/03).

Dass auch der nicht staatlich geförderte Teil des Guthabens in einem Riestervertrag pfändbar ist,  hatte bereits das Landesarbeitsgerichtes Mainz (LAG Mainz 3 Sa 414/06) in einem Urteil  zu einer Riester-Rente in der Ansparphase entschieden.

Laut der Aussage eines Münchener Rechtsanwaltes findet der Schutz des Eigentumsrechts von Gläubigern, die ein privat angespartes Altersvorsorgevermögen pfänden möchten, verfassungsrechtlich nur dort eine Grenze , wo das Sozialstaatsprinzip berührt ist. Die Forderung eines Gläubigers genieße als Eigentum den Schutz des Grundgesetzes – es dürfe ihm nicht durch vertragliche Übertragungsverbote entzogen werden.

Die pfändungsfreien Grenzen in der Ansparphase – z.B. 152 000,- Euro bei einem 55 jährigen oder 238 000,- Euro bei einem 65 jährigen und später nach Rentenbeginn  im Gesetz über die pfändungsfreie Altersvorsorge Selbständiger festgelegt, sind schon nach wenigen Jahren  mit den als Sonderausgaben möglichen jährlichen Höchstbeiträgen von 20 000,- Euro für Alleinstehende und 40 000,- Euro für Verheiratete erreicht, so dass meist ein großer Teil des angesparten Rürup-Vermögens pfändbar bleibt. Daher sollten Unternehmer, welche als Gläubiger offene Forderungen haben darauf achten welche Versicherungen der Schuldner evtl. hat und sich wo möglich die Policen verpfänden lassen. Im Umkehrschluss aber auch wissen, dass ihr angespartes Vermögen nicht jederzeit vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt ist.

Beste Grüße aus Bochum
Detlef Schumann

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