Die Besteuerung von Kryptowährungen

Investiert man sein Geld in digitale Währungen, beispielsweise in den Bitcoin, so wird man sich bei entsprechender Marktentwicklung die berechtigte Frage stellen, ob und wie man seine Gewinne besteuern muss.

Worauf ist also zu achten, wenn man Coins gewinnbringend verkauft oder über Bitcoin Era spekuliert, nachdem man über Coincierge die entsprechenden Informationen über die Plattform eingeholt hat?

Entscheidend ist die Haltefrist

Für den privaten Trader wie Spekulanten und Anleger mag es sehr wohl von wesentlicher Bedeutung sein, wie man die Veräußerung sodann besteuert. Das heißt, wie ist vorzugehen, wenn man die erworbenen Coins, beispielsweise der Kryptowährung Bitcoin, wieder gegen den Euro über eine Handelsplattform tauscht.

Bei Privatpersonen handelt es sich um sogenannte private Veräußerungsgeschäfte. Diese werden auch als sogenannte Spekulationsgeschäfte bezeichnet – die gesetzliche Grundlage findet sich hier in § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG. Besonders relevant ist letztlich nur der Umstand, wann die digitalen Coins gekauft wurden. Liegen nämlich zwischen dem Kauf der Coins und dem Verkauf zwölf Monate, ist also das sogenannte Spekulationsjahr vergangen, so fallen keine Steuern an. Der Veräußerungsgewinn ist somit steuerfrei.

Letztlich geht es also bei den Kryptowährungen nur darum, dass man die Haltefrist berücksichtigt – und diese beträgt genau ein Jahr.

Freigrenze vs. Freibetrag

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass man seine Investitionen in Kryptowährungen entsprechend dokumentiert. Das heißt, man sollte Informationen haben, wann und zu welchem Kurs gekauft bzw. wieder verkauft wurde.

Hat ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der Haltefrist stattgefunden, so gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. Jedoch darf man die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag gleichsetzen. Bei einem Freibetrag wären die 600 Euro steuerfrei – liegt der Veräußerungsgewinn also bei 900 Euro, so sind letztlich nur die 300 Euro Differenz zu besteuern. Bei der Freigrenze muss der gesamte Betrag besteuert werden, nachdem die Grenze von 600 Euro überschritten wurde – bei 900 Euro wären das eben 900 Euro.

Jedoch können Verluste gegengerechnet werden. Auch hier gilt, dass man eine entsprechende Dokumentation vorlegen muss, sofern die zuständigen Behörden Fragen haben oder eine Überprüfung durchführen.

Die FiFo-Methode

Hat man zu unterschiedlichen Kursen investiert, so ist es ratsam, sich für die sogenannte FiFo-Methode zu entscheiden. Hier zählt das „First in, first out“-Prinzip. Das heißt, jene Coins, die zuerst angeschafft wurden, werden auch zuerst veräußert. Hat man im März 10 Coins einer Kryptowährung erworben und sodann im Juni wie August weitere 5 Stück gekauft, aber im April des nächsten Jahres 8 Coins verkauft, so gilt die Haltefrist als erfüllt – letztlich wurden im März des letzten Jahres 10 Coins gekauft. Hätte man hingegen 12 Coins verkauft, so wäre der Gewinn von nur 10 Coins steuerfrei.

Ist man unsicher, so mag es ratsam sein, einen Steuerberater zu kontaktieren. Jedoch ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass man sich im Vorfeld informieren sollte, ob sich dieser auch bei Bitcoin und Co. auskennt – einige Steuerberater haben sich bereits auf den neuen Markt spezialisiert, andere Steuerberater bieten hingegen gar keine Beratung zu Kryptowährungen an.

Worauf Unternehmer achten müssen

Unternehmen sowie Personen, die gewerblich tätig sind, können hingegen keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Das heißt, Geschäfte mit Kryptowährungen, die Teil des Betriebsvermögens sind, führen immer zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb – hier ist der § 15 des EStG die Grundlage. Das bedeutet, dass es auch keine Mindesthaltedauer gibt – auch dann, wenn der Unternehmer die Kryptowährung länger als ein Jahr hält, tritt keine automatische Steuerfreiheit ein. Die erzielten Gewinne unterliegen der Einkommensteuer (Personengesellschaften oder Einzelunternehmer) oder etwa der Körperschaftsteuer (AGs, GmbHs und dergleichen).

Die Prognosen sind vielversprechend, die Gefahren jedoch nicht zu unterschätzen. Wer sein Geld in Bitcoin und Co. investieren will, der braucht nicht nur frei zur Verfügung stehendes Kapital, sondern auch starke Nerven. Zum aktuellen Zeitpunkt (Stand: September 2020) liegt der Bitcoin bei 10.200 US Dollar – einige Experten sehen den Bitcoin aber schon bei 100.000 US Dollar. Somit ist es keine Überraschung, dass sich immer mehr Menschen für Bitcoin und Co. interessieren.

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Seit über zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Manager/Innen. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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