Wer nach der Geburt des 1. Kindes länger als ein Jahr zu Hause bleibt -und nach mehr als zwei Jahren ein weiteres Baby bekommt, erhält nur noch den Mindestsatz von 300 Euro monatlich als Elterngeld. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in zwei jetzt schriftlich veröffentlichen Urteilen entschied, scheidet in diesem Fall die Berechnung nach dem Einkommen vor dem ersten Kind für das Elterngeld aus.
Die Höhe des Elterngeldes wird nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Montae vor der Geburt berechnet. Dabei bleiben Mutterschutz und Zeiten des Bezuges von Elterngeld unberücksichtigt. Wenn ein Elternteil nach zwölf Monaten Elterngeld direkt ein 2. Baby betreuen möchte, fließt das frühere Einkommen vor der Geburt des 1.Kindes nur noch teilweise in die Berechnung mit ein. Wird das zweite Kind erst nach zwei Jahren geboren, ist das Einkommen vor der Elternphase nicht mehr relevant: es wird noch das Minimum von 300 Euro monatlich gezahlt.
Geklagt hatten zwei Mütter aus Berlin, die sich auf eine Gesetzeslücke beriefen: Nicht nur die Zeit des Elterngeldes, sondern die gesamte Elternzeit von bis zu drei Jahren müsse unberücksichtigt bleiben. Doch das BSG urteilte, der Gesetzeswortlaut seie eindeutig und erlaube keine weitergehende Auslegung durch das Gericht. Auch seien die geltenden Regelungen nicht verfassungswidrig.
(Az: B 10 EG 1/08 R)
Quelle: Focus