Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit Schadenersatz verlangen falls diese im persönlichen Gespräch falsche Auskünfte über die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erteilte. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München festgelegt.
Im Urteil des Oberlandesgericht München (Az. 1 U 133/11) ging es um eine Arbeitslose, die sich als Grafikdesignerin selbstständig machen wollte. Im persönlichen Gespräch erhielt sie von einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit falsche Informationen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses. Durch die Fehlberatung betrug bei der Aufnahme ihrer Selbstständigkeit später ihr Restanspruch auf das Arbeitslosengeld nicht mehr, wie per Gesetz gefordert, 90 Tage. Daher wurde ihr Antrag auf Gewährung des Zuschusses abgelehnt.
Vor Gericht konnte die Klägerin jedoch nachweisen, dass sie eine falsche mündliche Auskunft erhalten hatte. Denn: Zwar hatte der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ihr am Ende des Gesprächs eine Broschüre zum Gründungszuschuss überreicht, die die korrekten Informationen enthielt. Aber – so das OLG München – die Klägerin sei nicht verpflichtet wegen Widersprüchen zwischen persönlicher Auskunft und Broschüre nachzufragen. Sie dürfe sich voll und ganz auf die mündliche Auskunft verlassen.
Jeder Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit müsse gesetzeskonforme und richtige Auskunft geben. Daher erhielt die Klägerin Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gründungszuschusses.