Seit Rundfunkgebühren für internetfähige PC’s anfallen, reißt die Klagewelle von Selbständigen gegen diese neue Gebührenpflicht nicht ab. Das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig gibt den Klägern gegen die Gebühr recht: nur auf Grund der eventuellen Möglichkeit des Rundfunkempfangs kann ein PC nicht als „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ eingestuft werden.
Geklagt hatte eine Softwareentwicklungs-Firma. Sie sollte für ihre internetfähigen PC’s eine GEZ-/Rundfunkgebühr von knapp 55 Euro zahlen. Das Verwaltungsgericht entschied, dass ein PC nur dann als „neuartiges Rundfunksempfangsgerät“ eingestuft werden kann, wenn er Sendungen auch wiedergeben kann. Habe der Computer hingegen keine Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche hörbar zu machen, sei er auch kein Rundfunkempfangsgerät. Es sei nicht ausreichend, dass durch zusätzliche Käufe eine solche Wiedergabe theoretisch möglich sei. (Az. 14 A 243/08)
Seit 2008 mussten sich schon viele Gerichte mit dem Thema befassen. Bisher gibt es keine einheitliche Rechtssprechung. Auch bei diesem Urteil ist die Berufung zugelassen. Klar ist, dass Selbständige keine eigene Rundfunkgebühr zahlen müssen, wenn sie in einem Gebäude mit anderen Selbständigen arbeiten – denn pro zusammenhängendem Gebäudekomplex fällt nur einmalig die Gebühr an. Ebenfalls nur einmal zahlen müssen Betriebe mit mehreren internetfähigen PC’s – wie viele es auch sein mögen. Falls ein Betrieb schon GEZ-/ Rundfunkgebühren zahlt (z.B. für das Autoradio), werden sowieso keine zusätzlichen Kosten fällig.
Quelle: Tom’s Hardware DE
Da die Geräte im allgemeinen nicht so eingestuft werden dürfen, ergeben sich aus meiner Sicht die folgenden Fragen:
1. Wird Gebühr zurückgezahlt?
2. Gilt das auch für Privatmenschen?
Wenn das Gerät nicht so eingestuft werden kann, dann müsste das ja sowohl für Privatleute als auch für Selbstständige gelten.
Und wann wird es überhaupt einen endgültigen Schlussstrich geben? Sodass man sich endlich an einer Aussage orientieren kann?