YouTube Video als Waffe? Wie man im Internet Kritik üben darf

In Deutschland werden Bewertungsportale heiß diskutiert, Internet-Kritik an Unternehmen vorsichtig gehandhabt. In den USA ist man da sehr viel lockerer. Der kanadische Country-Sänger David Carroll hat ein YouTube Video erfolgreich als „Waffe“ genutzt, um sich gegen eine Fluglinie zu wehren, die sein teures Instrument zerstört hat. Das Video wurde über 4 Millionen mal aufgerufen, denn es ist unterhaltsam und komisch:

Ausführlicher Bericht in der Welt-Online

Auch in Deutschland ist viel möglich, im Folgenden ein Überblick über die Rechtslage:
Das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet

Grundsätzlich dürfen Internet-User – auch anonym –  Anbieter, Unternehmen, Arbeitgeber, Vermieter, Hotels, Lehrer etc. negativ bewerten. Die Grenze ist immer da erreicht, wo Persönlichkeitsrechte  verletzt werden, ehrverletzende Meinungsäußerungen geäußert werden, Schmähkritik geübt wird, und/ oder Tatsachenbehauptungen erstellt werden, die unwahr sind.

Persönlichkeitsrechte im Internet werden z.B. dann verletzt, wenn ohne die Zustimmung der betreffenden Person privates oder gar intimes Material veröffentlicht wird: Fotos, Filme, Briefe etc. Wobei E-Mails nur wie Postkarten gewertet werden. Selbst der Zusatz: „Dieser Inhalt ist vertraulich…“ ist rechtlich unwirksam. Mails sind virtuelle „Postkarten“.

Privatpersonen unterliegen dem besonderen Schutz des Gesetzes. Ob prominent oder nicht, jeder Mensch in Deutschland hat ein einklagbares Recht auf Schutz der Privatsphäre.

Wird die betreffende Person jedoch in ihrer beruflichen oder geschäftlichen Funktion bewertet, tritt die Privatsphäre in den Hintergrund und wird nur bei Beleidigungen, Schmähungen und unwahren Tatsachenbehauptungen juristisch bedacht.

Das Urheberrecht wird verletzt, wenn ich geistiges Eigentum bzw. eigene Werke von jemandem nutze, ohne dass der Urheber diesem ausdrücklich zugestimmt hat – auch wenn es sich um eine Privatperson handelt. Zitate sind allerdings erlaubt.

Eine ehrverletzende Meinungsäußerung liegt dann vor, wenn es sich um einen Angriff auf die Menschenwürde handelt, um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung. Grundsätzlich geht die Meinungsfreiheit jedoch dem Ehrschutz vor.

Um Schmähkritik handelt es sich, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund der Kritik steht. Überzogene oder ausfällige Kritik ist noch keine Schmähung. Polemisch und überspitzte Kritik ist zulässig – nur die ausdrückliche Herabsetzung einer Person ist verboten.

Für eine abmahnfähige Tatsachenbehauptung muss die Richtigkeit der Behauptung nachweislich widerlegt werden können. Wenn der Kritiker persönlich bleibt in seiner Meinungsäußerung: „meiner Meinung nach“, „ich finde“, „meiner Erfahrung nach“, handelt es sich um eine subjektive Wertung. Diese kann zwar richtig oder falsch sein – aber schon mal nie wahr oder unwahr.

Zur anonymen Meinungsäußerung: auch anonyme Bewertungen sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.

Ein sehr schöner Beitrag zum Thema findet sich auf den Jura-Blogs

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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