BGH: Keine Vorabkontrolle bei fremden RSS-Feeds

Rechtssicherheit für Webseitenbetreiber: Wer fremde RSS-Feeds in die Seite einbindet, muss diese nicht vorab auf urheberrechtlich relevante Inhalte kontrollieren. Dies entschied das BGH.

Der Fall: Die Beklagte betreibt ein Informationsportal. In diesem laufen über RSS-Dienst Meldungen und Inhalte von fremden Webseiten ein.  Am 16. Oktober 2009 verbreitete die Beklagte ein Bildnis, welches Frau H. zeigte und heimlich aufgenommen worden war. Das Bild mit dem zugehörigen Artikel stammte aus einem RSS-Feed der Streithelferin, der Inhaltsverantwortlichen für die Website www.bild.de. Bild.de hatte das Bild und den dazugehörigen Artikel schon am 13. Oktober 2009 aus dem Netz genommen, nachdem die Kläger, von Frau H. beauftragte Rechtsanwälte, eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirkt hatten.

Im Auftrag von Frau H. nahmen die Kläger nun auch die Webseitenbetreiberin in den Focus und schickten eine Unterlassungserklärung. Die Webseiten-Betreiberin entfernte dann zwar den anstößigen Artikel und das Bild, weigerte sich aber die Anwaltskosten zu bezahlen. Zu Recht, wie jetzt das BGH entschied. Die Beklagte habe sich die Veröffentlichung inhaltlich nicht zu eigen gemacht, weil es sich bei der Darstellung der mittels RSS-Feed bezogenen Nachrichten um einen automatisierten Prozess handele, bei dem die Beklagte keine Einflussmöglichkeit auf den fremden Inhalt der veröffentlichten Nachrichten habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Störerhaftung ergebe sich keine Verantwortlichkeit der Beklagten, weil sie keine Prüfungspflichten verletzt habe.

Fernehin stellte das BGH fest: Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber eines solchen Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Quelle: MIR

Der selbstständige Journalist und Social Media Redakteur Christian Spließ begleitet Unternehmen und Organisationen bei der erfolgreichen Umsetzung von Social Media Kampagnen. Christian Spließ ist einer der Social Influencer in NRW - vor allem über Twitter und Facebook.

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