Die Bezeichnung Übungsleiterpauschale ist verwirrend. Diese stammt aus Zeiten, als es sich dabei grundsätzlich zum das ehrenamtliche Engagement als Trainer/in (pädagogische Tätigkeit) in einem Sportverein handelte. Heute können auch Pfleger, Erzieher, Musiker und Ausbilder für ihr Engagement ehrenamtlich entlohnt werden, wenn die Tätigkeit bei einer gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgeübt wird.
Übungsleiterpauschale 2026 – bis 3.300 Euro jährlich (275,00 Euro monatlich)
Für welche Organisationen können Übungsleiter ehrenamtlich tätig sein?
Für gemeinnützige Körperschaften (Vereine, Verbände), die in der Abgabeordnung (AO) einen der aufgelisteten gemeinnützigen Zwecke verfolgen (Paragraf 52 AO)
Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten sind möglich?
Die Tätigkeit muss in einem ideellen Bereich erfolgen – also der Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks dienen. Dazu zählt jeder Tätigkeit, die den Zweck des gemeinnützigen Vereins dient.
Beispiele für Tätigkeiten, die mit Übungsleiterpauschale vergütet werden dürfen
Arbeit in Alten- und Pflegeheimen; Sportvereine; Jugendhilfe; Religionsgemeinschaften; Werkstätten für behinderte Menschen: Dozenten- und Ausbildertätigkeiten

Die Voraussetzung der Nebenberuflichkeit bedeutet als Richtwert
Auf das Jahr umgerechnet maximal 13 – 14 Stunden wöchentlich. Bei mehreren Übungsleitertätigkeiten werden die Stunden und die Vergütung bis zur Grenze der 3.300 Euro-Pauschale zusammengerechnet
Sportvereine und andere gemeinnützige Vereine
Auch Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder können die Übungsleiterpauschale erhalten
Auszahlunsvorgaben jährlich
Die Vergütungen können monatlich, vierteljährlich oder jährlich ausgezahlt werden – oder je nach Projekt – sie dürfen nur nicht die Maximalzwiten- und Beträge überschreiten
Angaben in der Steuererklärung
Für die Steuererklärung gelten dieselben Anlagen wie für die Ehrenamtspauschale. Die Pauschale ist als Einnahme anzugeben, wird aber keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet. Übungsleiterpauschalen und Ehrenamtspauschalen können kombiniert werden
Festangestellte und Übungsleiterpauschale
Festangestellte in Vollzeit können ebenfalls eine Tätigkeit mit Übungsleiterpauschale ausüben, wenn diese unter die oben genannten Voraussetzungen fällt.
- Für eine Tätigkeit mit Übungsleiterpauschale muss man den Arbeitgeber nur dann um Erlaubnis fragen, wenn es eine entsprechende Klausel in Arbeitsvertrag gibt.
- Falls die Tätigkeit in Konkurrenz zum Hauptjob steht oder die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber Einspruch erheben
- Bis zu der jährlichen Einnahmengrenze von 3.300 Euro sind die Einnahmen mit Übungsleiterpauschale steuer- und sozialversicherungsfei. Die Einnahmen können zusätzlich zum Hauptgehalt stehen
Grundsicherungsempfänger und Übungsleiterpauschale
Auch für das Bürgergeld/ für Grundsicherung kommt es im Grundsatz auf die im jeweiligen Bewilligungszeitraum erzielten Einnahmen an.
Eine einmalige Auszahlung bleibt bis zur privilegierten Höchstgrenze von 3.300 Euro jährlich anrechnungsfrei, während ein darüber hinausgehender Betrag nach den üblichen Einkommensfreibeträgen des SGB II teilweise als Einkommen angesetzt wird. Bis zur jeweils gültigen Übungsleiterfreibetragsgrenze bleiben sie als zweckbestimmte Einnahme grundsätzlich anrechnungsfrei, sofern es sich tatsächlich um eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit handelt
Quelle: Deutsches-Ehrenamt.de: Die Übungsleiterpauschale – das Wichtigste auf einen Blick



