Künstlersozialkasse für Social Media Manager?

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe für Kreativberufe lud die GfW Duisburg gemeinsam mit ihrer Schwesterorganisation nach Mülheim ein. Eigens aus Wilhelmshaven angereist war der Referent Andreas Kißling, der bei der Künstlersozialkasse unter anderem für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist.

35 Kreative aus Mülheim und Duisburg ließen sich von Herrn Kißling erklären, was die Künstersozialkasse macht und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen um Mitglied werden zu können. Nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

  1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
  2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Im Antragsformular sollte man u.a. am besten Rechnungen mit Kontoauszügen vorlegen, die bis zu einem halben Jahr alt sind. Und: Per Gesetz von 1983 und durch die Rechtsprechung sind die vier Kategorien Wort, Bildende Kunst, Darstellende Kunst und Musik geregelt, die dort erwähnten Berufe werden in der KSK versichert.

Für Social Media Manager wäre wohl der Bereich Wort interessant – hier sind Journalisten, Redakteure und andere Berufszweige versammelt, die sich schreibend beschäftigen. Aber – so Herr Kißling auf diverse Nachfragen – eine generelle Auskunft darüber, ob dieser Berufszweig nach einem Antrag aufgenommen werden oder nicht, das könne er nicht beantworten. Darüber kann nur im konkreten Antragsverfahren entschieden werden, ob jemand in der KSK versichert sein kann oder nicht. Social Media Manager sollten es auf jeden Fall versuchen, Widerspruch bzw. Klage gegen die Ablehnung kann man immer stellen. Und in der Vergangenheit waren ja auch Berufe wie Webdesigner nachträglich eingefügt worden. Aber: Lehrende in den vier Kategorien sind auf jeden Fall versichert – und damit dürften auch Social Media Manager, die in der Regel ja auch Fort- und Weiterbildungen anbieten mit an Bord sein. Vielleicht gibt es dazu aber bald eine gerichtliche Grundsatzentscheidung.

Wenn aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ein Jahresarbeitseinkommen (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben / vor Steuern) von mehr als 3.900,- Euro erzielt wird, liegt in aller Regel Versicherungspflicht nach dem KSVG vor. Ausnahmen von dieser Mindestverdienstgrenze gelten für Berufsanfänger, die innerhalb einer 3-Jahresfrist von dieser Regelung ausgenommen sind, also kein Mindesteinkommen vorweisen müssen. Ausführliche Informationen dazu findet man in der Informationsschrift der Künstlersozialkasse. Gute Nachrichten also. Und selbst wenn man später 2 Jahre innerhalb von 6 Kalenderjahren unterhalb der 3900, – Euro bleiben sollte, ist man immer noch KSK-versichert. Der Vorteil: Der Mindestbeitrag ist 73,09 Euro pro Monat, was sehr günstig gegenüber anderen Versicherungen ist. Nachteile bei den Kunden entstehen nicht, da die Künstlersozialabgabe unabhängig vom Versichertenstatus zu leisten ist. Es war ein sehr informativer Vortrag, der auch auf zahlreiche Aspekte einging, die man besser auf der Webseite der Künstlersozialkasse nachlesen kann – etwa was passiert, wenn man aus der Festanstellung in die Selbständigkeit wechselt.

Für die nächste Zeit ist eine festinstallierte Veranstaltungsreihe der GfW für Kreative geplant, die jeweils im Wechsel in Duisburg und in Mülheim stattfinden soll. Der erste Auftakt jedenfalls war sehr gelungen, bitte weiter so.

Kontaktdaten der Künstlersozialkasse:
www.kuenstlersozialkasse.de

Telefon: 01803 / 57 51 00 (0,09 € / Min. aus dem Dt. Festnetz;
Mobil max. 0,42 € / Min.) oder E-Mail: [email protected]

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