Viele werbetreibende Unternehmen nutzen E-Mails, um ihre Kunden zu erreichen. Für diesen Zweck werden auch gerne Adressen von professionellen Anbietern gekauft. Nun hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass Unternehmen vor dem Einsatz der Mail-Adressen überprüfen müssen, ob die einzelnen Adressaten tatsächlich Werbung erhalten wollen – geklagt hatte ein Konkurrent…
Mit diesem Urteil hat das Gericht werbeitreibende Unternehmen zu noch größerer Sorgfalt verpflichtet. Es reicht nicht aus, den Aussagen des Adressen-Verkäufers Glauben zu schenken. Auch wenn dieser behauptet, es lägen Einwilligungen der Adressinhaber vor, dass sie die Verwendung für Werbezwecke erlauben, sind die werbenden Unternehmen nicht aus der Verantwortung entlassen.
Besonders pikant: nicht ein Empfänger hatte über die unerwünschten Mails geklagt, sondern der Konkurrent einer Reisevermittlung, die Werbung per E-Mail versendet hatte. Verklagt hatte der Wettbewerber sowohl die Firma als auch deren Geschäftsführer. Zunächst war die Klage vom Amtsgericht Kleve abgelehnt worden – doch das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht.
Die Richter kommen in ihrem Urteil zu der Ansicht, dass vor der Nutzung eingekaufter Adressen zunächst geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um die expliziten Einwilligungen zu überprüfen. Diese Einwilligungen müssen nach § 7 des UWG ausdrücklich erfolgen und dokumentiert vorliegen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 3.11.2009, Az.: I-20 U 137/09)
Quelle: redmark.de