Immer mehr Shopping-Portale erobern das Internet, die mit Empfehlungsmarketing arbeiten. Das Prinzip funktioniert folgendermaßen: auf dem Portal können ausschließlich registrierte Nutzer einkaufen – dafür werden User von „Freunden“ mit einer E-Mail eingeladen – sollen sich als privilegierte Gruppe fühlen. Nun hat sich ein User erfolgreich gegen die unerwünschten E-Mails vor Gericht gewehrt.
Der Kläger hatte eine E-Mail erhalten mit dem Betreff: „Ann-Kathrin lädt Dich ein“. Er antwortete elektronisch, dass er solche Einladungen untersage. Daraufhin erhielt er eine weitere Mail mit dem Verweis, dass das Angebot nur noch kurze Zeit bestände. Im Anschluss gab die Shopping-Portal-Betreiberin noch eine Unterlassungserklärung ab mit dem Inhalt, keine weiteren Erinnerungsmails zu versenden, wenn der Empfänger seine Zustimmung verweigere.
Doch der verärgerte User ging vor Gericht mit dem Argument, schon die erste Mail mit der „Einladung“ sei rechtswidrig gewesen, da er sie nicht gewünscht habe. Die Richter gaben ihm recht. Der unaufgeforderte Versand von Werbemails ist grundsätzlich unzulässig, stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Die Unterlassungserklärung der Betreiberin sei unzureichend, da sie nicht den Erstversand betreffe.
Schon beim Erstversand von Werbung muss ein so genanntes „Opt-In“ vorliegen – ein Einwilligungsbeleg. Die Einladungsmails von Shopping-Portalen sind keine Korrespondenz zwischen Freunden, die sich Produkte empfehlen, sondern Teil eines systematischen Marketing-Konzepts. Unaufgeforderte Werbemails sind gegenüber Verbrauchern immer rechtswidrig. (Az 15 C 1006/09).