Das Oberverwaltungsgericht Schleswig stellte in einem aktuellen Urteil fest: Öffentliche Einrichtungen und Firmen dürften nicht daran gehindert werden Fanpages bei Facebook zu betreiben. Damit wurde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Damit ist die Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zurückgewiesen worden.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte im Oktober 2013 entschieden, die Unternehmen seien für den Datenschutz bei Facebook rechtlich nicht verantwortlich, da sie faktisch keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung bei dem sozialen Netzwerk hätten. Generell stellte das Gericht jetzt fest, dass ein Fanpage-Betreiber nicht dafür verantwortlich sei, was Facebook mit den personenbezogenen Daten der Nutzer mache. Allerdings: Wegen der „Grundsatzbedeutung“ des Falles habe das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. ULD-Leiter Thilo Weichert habe nun einen Monat Zeit, um Revision einzulegen.