Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat die Beschwerden vom Kieler Datenschützer Thilo Weichert und vom Unabhängigem Landeszentrum für Datenschutz (ULD) abgelehnt – Facebook darf weiter Klarnamen für die Nutzer des sozialen Netzwerkes in Deutschland verlangen.
Die Richter hatten sich darauf berufen, dass Facebook in Europa in Irland ansässig sei – und auch dort die Datenverarbeitung stattfinde. Darum sind die Verordnungen gegen die Klarnamenpflicht von Thilo Weichert zunächst weiter nicht durchsetzbar. Der deutsche Datenschützer hatte gemäß dem deutschen Telemediengesetz gefordert, dass auch Pseudonyme bei Facebook zulässig sein sollten.
Was bedeutet das Urteil für Facebook Nutzer?
Wer seinen Facebook Account mit einem Fake Namen führt muss damit rechnen, dass Facebook diesen Account sperren könnte. Dann sind sämtliche Inhalte und Kontakte natürlich verloren. Auch die häufig vorkommende Alternative, mit einem persönlichen Account eine Unternehmensseite zu pflegen – statt einer Fanpage – ist nicht zulässig und darum stets in Gefahr, von Facebook entdeckt und gesperrt zu werden.
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