Das Landgericht Köln hat im Januar 2014 entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn bei kostenlosen Bildern die Urhebernennung im Text UNTER dem jeweiligen Bild erfolgt. Die Begründung ist, dass ja über die URL das Bild auch separat aufgerufen werden kann – dann aber ist die Urhebernennung nicht sichtbar. Darum muss die Urhebernennung grafisch auf dem Bild selbst angebracht werden. Rechtsanwalt Schwenke erklärt wie es geht.
Nicht nur die Nutzer von Stockbildern, auch die Betreiber von Stockbilder-Portalen sind erschüttert über dieses Urteil. Wie sollen weiterhin Stockbilder vertrieben werden, wenn jederzeit Abmahnungen durch unseriöse Fotografen drohen? Es ist zu erwarten, dass Pixelio und andere Stockbilder-Vertreiber sich in den nächsten Tagen mit klärenden Stellungnahmen melden werden.
Rechtsanwalt Thomas Schwenke gibt einige Tipps für die Praxis, um Abmahnungen bei Stockbildern zu vermeiden:
- Sämtliche Stockbilder aus Blogs und Websites löschen – oder zumindest den Direktzugriff sperren
- Vom Bildlieferanten eine verbindliche schriftliche Klärung verlangen
- Die Urheberverweise direkt als Wasserzeichen in den Bildern einbinden (Vorsicht, wenn Bilder nicht bearbeitet werden dürfen!)
- Vorschaubilder etc. nicht vergessen für Facebook und Co
Quelle: rechtsanwalt-schwenke.de/achtung-urheberhinweise-im-bild-notwendig-lg-koeln-pixelio/