Xing ist ein mächtiges Instrument. Wenn Mitarbeiter geschäftliche Kontakte der Firma über Xing sammeln und dann irgendwann ihren Job kündigen, nehmen sie diese Xing-Kontakte zwangsläufig mit. Das kann für einen Wettbewerber der Firma eine schöne „Aussteuer“ sein – oder der ehemalige Mitarbeiter macht sich selbstständig und nutzt diese Kontakte für seinen Unternehmensstart. Also ist es verständlich, wenn Arbeitgeber versuchen, die Herausgabe oder Löschung dieser Xing-Kontakte zu fordern – doch geht das?
Das Arbeitsgericht Hamburg musste sich genau mit so einem Fall befassen (Az.: 29 Ga 2/13). Eine IT-Beraterin hatte den
Arbeitgeber gewechselt. In ihrer Xing-Kontaktliste befanden sich auch Kunden und Geschäftspartner des ehemaligen Arbeitgebers. Dieser forderte per einstweiliger Verfügung, die Ex-Mitarbeiterin müsse die Xing-Kontakte löschen, da sie – vergleichbar mit einer Kundenliste – Geschäftsgeheimnisse mitgenommen habe.
Das Gericht konnte dem Arbeitgeber nicht zustimmen. Der Arbeitgeber hätte nicht glaubhaft darstellen können, dass die Kontakte in dem sozialen Netzwerk Geschäftsgeheimnisse wären. Wenn nachgewiesen worden wäre, dass die Xing-Kontakte im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgten, würde der Fall anders bewertet werden. Doch so wurde die Klage abgewiesen.
Fazit: Arbeitgeber sollten sich darum kümmern, wie im Unternehmen mit sozialen Netzwerken wie Xing und LinkdeIn umgegangen wird. Klare Regeln sind der beste Schutz, um unliebsame Überrschungen und Streit zu vermeiden.
Quelle: Frankfurter Neue Presse