Anfang 2014 ging ein Schock durch die Bloggerszene: Das Landgericht Köln hatte entschieden, dass kostenlose Bilder von Pixelio den Urhebervermerk des Fotografen auch direkt im Bild vermerken müssen. Eine Bildunterschrift allein – oder gar ein Vermerk am Ende des Artikels – würde nicht reichen, wenn die Bilder separat als Grafik aufrufbar sind. Nun hat das Oberlandesgericht das Urteil kritisiert.
Freudensprung – Quelle: Rolf Handtke/ pixelio.deDas OLG hält es für nicht zumutbar, wenn die Nutzer des kostenlosen Bilderdienstes per Bildbearbeitung den Urhebervermerk einfügen müssen. Laut Oberlandesgericht ist die isolierte Darstellung des Bildes keine relevante Zweitnutzung, sondern eine „technische Begleiterscheinung“. Am 15. August 2014 nahm dann der klagende Fotograf seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurück.
Nach dem Urteil des Landgerichts Köln Anfang des Jahres hatte Pixelio schon mit einer Änderung der AGB reagiert und die explizite Kennzeichnung ausgeschlossen. Trotzdem hatten viele Blogger Angst vor Abmahnungen und mieden den Bilderdienst. Nun ist zu erwarten, dass sich die Lage entspannt und Pixelio wieder unbelasteter genutzt wird – aber natürlich immer in der Bildunterschrift den Urheber erwähnen!
Quelle: e-recht24.de