Eine GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit mindestens zwei Personen. Es können aber auch mehr Selbständige zu einer GbR zusammenschließen. Sie sollten allerdings bedenken, dass sie mit ihrem gesamten Privatvermögen für alle Geschäftsvorfälle haften – auch wenn die anderen Personen eigenständig gehandelt haben.
Für die Bewilligung des Gründungszuschusses ist nicht ganz klar, ob mehr als zwei Gründer eine GbR führen dürfen, ohne dass die Förderung über Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld (bei ALG II) entfällt.
Die Bundesagentur für Arbeit argumentiert, dass bei drei Inhabern einer immer überstimmt werden kann und darum keine „echte“ Selbständigkeit vorläge. Ein Vertrag, der diese Mehrheitsentscheide grundsätzlich ausschießt, könnte dem Argument entgegenwirken.
Existenzgründer sollten sich sehr genau überlegen, ob sie auf solche Bedingungen eingehen wollen. Meistens ist es möglich, dass jeder Gründer zunächst einzeln gründet. Wenn nun drei – oder auch mehr – Personen gemeinsam Aufträge übernehmen, Räume, Geschäftsausstattung und Betriebsmittel nutzen, werden ihre Gemeinschaftsprojekte selbstverständlich nach den Regeln der GbR behandelt.
Alle Mitglieder einer GbR müssen unter ihren eigenen Namen auftreten, da die GbR keine eigene Rechtsperson ist wie eine Kapitalgesellschaft. Eine GbR liegt auch vor, wenn mehrere Selbständige gemeinsame Aufträge abwickeln und gemeinsam als Geschäftsleute auftreten, ohne bewusst eine gemeinsame Firma gegründet zu haben.
Einzelgründungen aller Beteiligten haben jedoch den Vorteil, dass die BA nur noch die Tragfähigkeit des Businessplans beurteilt und nicht die komplizierte Rechtsform. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Gemeinschaft sich schneller auflösen kann, ohne dies notariell zu beurkunden.
Will man tatsächlich mit mehr als zwei Peronen eine Personengesellschaft (also eine GbR) gründen, sollte auf jeden Fall ein ausführlicher schriftlicher Vertrag erarbeitet werden. Mit etwas Glück wird dieser dann doch bei der Förderung von Gründungen aus der Arbeitslosigkeit akzeptiert. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht.
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Zitat:
Für die Bewilligung des Gründungszuschusses ist nicht ganz klar, ob mehr als drei Gründer eine GbR führen dürfen, ohne dass die Förderung üb Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld (bei ALG II) entfällt.
Frage: Tritt dieses Problem nicht schon bei mehr als zwei Gründern auf?
Sorry, ein Versehen, korrigiere ich sofort direkt im Beitrag – danke!