Pixelio hat wegen des LG Urteils aus Köln, das den Urheberrechtsvermerk nicht nur für Pixelio sondern auch für CC-Photos und andere Dienst rechtlich regeln möchte – unabhängig davon ob es wirklich praktikabel ist – geäußert. Aus der Sicht von Pixelio ist Urteil aus mehreren Gründen unrichtig.
„Unsere Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist – aber gerade nicht im Bild. Bei der vom Gericht gerügten isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung ‚am Bild oder am Seitenende‘ anzubringen. Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Urheberbenennung in diesem Fall somit mangels technischer Machbarkeit nicht erforderlich. Zu beachten ist hierbei zudem, daß die vom Gericht geforderte Bearbeitung des Bildes zur Einfügung des Quellennachweises direkt ‚im Bild‘ bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind.
Hier fordert das Gericht also etwas Unmögliches vom Bildverwender.
Bilder müssen bis HTML 3.2 immer über eine eigene URL aufrufbar sein, so daß die eigenständige Abrufbarkeit über eine URL eine technische Notwendigkeit des WWW darstellt. Nach unserer Auffassung spricht diese rein technisch bedingte Abrufbarkeit gegen eine eigenständige urheberrechtliche Verwendungshandlung, jedenfalls ist diese vom Fotografen konkludent auch ohne Urheberbenennung erlaubt worden. Folgte man der Auffassung des LG Köln, so wären alle – auch kostenpflichtigen – Lizenzverträge, welche nur eine einmalige Nutzung eines Bildes im Internet erlauben, unzureichend und die Verwendung eines Bildes auf einer Internetseite wäre rechtswidrig.
Nach dem LG Köln wäre ein Bild nämlich bei der Einbettung in eine Internetseite und dem dadurch technisch notwendigen Vorhalten des Bildes auf dem Server mit eigener URL urheberrechtlich zweifach verwendet worden. Führt man die Rechtsauffassung des LG Köln weiter fort, sind zudem alle Internetseiten in Deutschland rechtswidrig, da auf der direkt aufgerufenen URL eines Bildes auch kein Impressum(-slink) zu finden ist.
Die technischen Gegebenheiten von HTML, auf welche Weise ein Bild auf einer Internetseite eingebettet wird, müssen demnach auch bei der rechtlichen Wertung zwingend beachtet werden, so daß eine gesonderte Urheberbenennung für diesen Fall nicht notwendig ist. Ein Bildverwender, der sich an die in den pixelio Nutzungsbedingungen geforderte Urheberbenennung ‚am Bild‘ hält, hat keinen Einfluss auf zusätzliche individuelle Browserfunktionalitäten. Wenn Webbrowser eine Funktionalität anbieten, das Bild losgelöst vom Kontext anzuzeigen und sämtliche Inhalte der Internetseite auszublenden, kann dies nicht zum Nachteil des Bildverwenders ausgelegt werden, da dieser keine Möglichkeit hat, den Zugriff zu verhindern.
Ebenso hat der Bildverwender keinen Einfluss auf die technisch bedingte direkte Abrufmöglichkeit, da Bild-Elemente bis HTML 3.2 eine direkte URL erfordern. Somit besteht eine konkludente Einwilligung des Fotografen, daß bei der vom Fotografen erlaubten Nutzung eines Bildes im Internet auch eine technisch bedingte Möglichkeit des Direktaufrufs der Bild-URL ohne Urheberbenennung ‚am Bild‘ möglich ist, so daß diese erlaubt ist.
Wir werden umgehend den Punkt der Urheberbenennung in den pixelio Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen. Pixelio wird sich zudem an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen, da diese Fehleinschätzung nicht nur Einfluss auf unsere Nutzer und Bildverwender, sondern in weiterer Auslegung auf nahezu alle Bildverwendungen im deutschen Internet hat.“