Xing wird immer mehr zu einem wichtigen Instrument im Bereich Recruiting und Personalvermittlung. Doch es kann teuer sein, Beschäftigte über Xing anzuschreiben, um sie von ihrem jetzigen Arbeitgeber abzuwerben. Das Landgericht Heidelberg hat im Mai 2012 den Mitarbeiter eines Unternehmens verurteilt, der sich in Anschreiben über den jetzigen Arbeitgeber von Beschäftigten abfällig äußerte.
Das Landgericht urteilte, dass es nicht zulässig ist, sich über Wettbewerber abfällig zu äußern. Dies seien wettbewerbswidrige Herabsetzungen. Der Verurteilte hatte Xing-Nachrichten verschickt mit dem Inhalt „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“ Außerdem könne die Wortwahl nur als Abwerbeversuch verstanden werden. Dieser sei wegen der „unlauteren Begleitumstände“ aber unzulässig. Der Verurteilte muss drei Viertel der Gerichtskosten tragen, die Anwaltskosten der Gegenpartei tragen und 600 Euro an den Kläger zahlen. (Az: 1 S 58/11)