Das Oberlandesgericht München hat in einem jüngst ausgesprochenen Urteil das Double-Opt-in-Verfahren bei der Anmeldung von E-Mail-Newslettern als „belästigende Reklame“ eingestuft – wenn die ausdrückliche Genehmigung des Empfängers fehlt. Nun wird eine Abmahnungswelle befürchtet. Was das Urteil konkret bedeutet:
Normalerweise verläuft das Abonnieren eines Newsletters folgendermaßen: Ich klicke auf ein Website-Feld, das mir den Newsletter anbietet und gebe meine Mailadresse ein. Im Anschluss erhalte ich eine Mail mit der Frage, ob ich wirklich den Newsletter abonnieren möchte. Ich klicke auf den darin enthaltenen Link und bin erst nach diesem „doppelten Anmeldeverfahren“ im Verteiler – und der Versender des Newslettes kann nachweisen, dass ich aktiv den Newsletter abonniert habe. Manchmal erhalte ich dann im Anschluss noch eine „Willkommens-Mail“, die die erfolgreiche Registrierung bestätigt.
Die erste Mail zur Bestätigung stuft nun das OLG München als unzulässige Reklame ein, die zweite Begrüßungsmail nicht. Im konkreten Fall hatte der „belästigte“ Kläger eine Abmahnung von 555,60 Euro versendet, die bis vor dem OLG gelandet war. Nun halbiert sich die Abmahngebühr auf die Hälfte, da ja die zweite Mail als rechtmäßig bewertet wurde.
Was tun?
Es bleibt wohl abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof den Fall beurteilt. Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen. Bis dahin sollte man vielleicht als Erläuterung zur „Check-In-Mail“ einen erläuternden Satz hinzufügen wie diesen? „Wenn Sie diesen Link anklicken, erhalten Sie direkt im Anschluss eine Bestätigungsmail um sich aktiv in den Verteiler einzutragen.“
Ach Eva, Sorry das so sagen zu müssen, aber der Richter muss bei diesem Urteil wohl wirklich ein Weizen zu viel getrunken haben. Was denkt der sich denn? Soll nun gar keine Sicherheitsabfrage mehr kommen? Dann würden wir doch mit Spam überflutet, oder wie!? Ich verstehe solche Urteile nicht.
Absurder geht es nicht. Manchmal kommt mir das alles vor wie „Mummenschanz“.
Ganz so extrem, wie es klingt, ist es nicht. Das Urteil bezog sich auf Telefonwerbung. Die Details (inklusive einer Checkliste, was man beachten muss) finden sich hier:
http://rechtsanwalt-schwenke.de/olg-muenchen-double-opt-in-bestaetigungsemail-ist-spam-aber-nicht-wenn-sie-diese-checkliste-beachten/
Allerdings finde ich trotzdem, dass unsere Rechtsprechung extrem weltfremd ist und es gerade kleinen Unternehmern, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten klassischer Werbung verfügen, unnötig schwer machen.
Danke für den Link mit der hervorragenden Checkliste!! Aber mit Telefonwerbung hat das nichts zu tun, es geht schon nur um Newsletter-Abonnements 🙂
Die deutsche Gesetzgebung ist manchmal absurd. Trotzdem finde ich die Handhabung einer Newsletter-Anmeldung im alltäglichen Gebrauch sehr umständlich mit der double-opt-in-funktion. Das Postfach ist dann nur voll damit…
Eins ist aus meiner Sicht klar – klassische Marketinginstrumente haben zwar teils ausgedient und können für neue Instrumente wie das Empfehlungsmarketing nur mit kostenspieligen und technischen Verfahren optimiert werden. Und da muss ich Frau Schultz recht geben – für KMUs ist das oft nicht finanzierbar.
Ich finde dieses Urteil auch absolut Weltfremd. Und vorallem kann das den Tod einer Branche bedeuten. Was denken die sich denn bitte da?
Laut des Gerichts müsste der User dem Shop alleine eine Email schreiben mit „Ich möchte den Newsletter haben!“ Umständlicher geht es kaum und das wird kaum jemand tun.
Ich hoffe das dies in der Revision abgewiesen wird.
Hi Sascha! Ich glaube dass die Richter oft nicht genügend Kenntnisse haben um das wirklich beurteilen zu können – wahrscheinlich hat das Gericht nicht verstanden, dass diese Bestätigungsmail sein MUSS, um herauszufinden, ob wirklich der Abonnent auch Abonnent sein will… Anders kann ich mir das auf jeden Fall nicht erklären