Datenschutzrecht ausgeweitet
Verbandsklagerecht stärkt Verbraucherrechte
Verbraucherschutzverbände werden künftig Unternehmen wegen unzulässiger Datenerhebung abmahnen und verklagen können. Zudem müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbraucherfreundlicher werden. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz angenommen.
Das Gesetz soll Verbraucher besser vor der unzulässigen Nutzung ihrer Daten durch Unternehmer schützen. Foto: Sebastian Bolesch
Häufig erheben und verarbeiten Unternehmen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern, ohne dass diese eingewilligt haben. Vor allem in größerem Umfang sind solche Daten für Dritte aus verschiedenen Gründen wertvoll. Unternehmen nutzen sie etwa für Zwecke der Werbung, für Markt- und Meinungsforschung, des Adresshandels oder um Persönlichkeits- und Nutzerprofilen zu erstellen.
Auch wenn Verbraucher dieses Vorgehen beim Surfen im Internet oder in sozialen Netzwerken nicht wahrnehmen, stellt es eine erhebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar.
Verbandsklagen bei Datenschutzverstößen
Hier setzt das neue Gesetz an: Es wird Verbraucher besser vor der unzulässigen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch Unternehmer schützen. Alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die Unternehmer zu diesem Zweck von Verbrauchern erheben, gelten nun als Verbraucherschutzgesetze. Das erleichtert die bestehenden Datenschutzgesetze durchzusetzen.
Nur seriöse Verbände erhalten ein Abmahn- und Klagerecht. Sie müssen deshalb eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen und sich beim Bundesamt der Justiz registrieren lassen. Das Amt überprüft regelmäßig, ob ein Verband Datenrechtsverstöße sachgerecht verfolgt. Oder ob es ihm dabei in erster Linie ums Geldverdienen mit Abmahnschreiben geht.
Bundesverbraucherminister Heiko Maas betonte bei der Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag am 17. Dezember: „Wir müssen uns darauf verlassen können, dass unsere Daten rechtlich geschützt sind und dieser Schutz auch durchgesetzt werden kann.“
Außen vor bleiben allerdings insbesondere solche Datenerhebungen und -verarbeitungen, die Unternehmer ausschließlich dazu vornehmen, um ihre Verträge mit dem Verbraucher oder gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Datennutzung ohne Einwilligung ist nicht erlaubt
Abgesehen vom sparsamen Umgang mit den eigenen Daten können Verbraucher ihre Daten auf verschiedenen Wegen auch selbst schützen: Sie haben einen Anspruch darauf zu erfahren, was Unternehmen mit ihren Daten machen. Das stellt Paragraph 34 des Bundesdatenschutzgesetzes klar. Wenn sie erfahren, dass Unternehmen dabei unzulässigerweise gehandelt haben, können sie
- Ansprüche auf Löschung, Berichtigung oder Sperrung von Daten erheben (Paragraph 35 BDSG),
- auch Ansprüche auf Unterlassung analog geltend machen (Paragraph 1004 BGB) und
- zudem Schadenersatz verlangen (Paragraph 7 BDSG oder Paragraph 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 GG).
Verbraucher scheuen aber häufig die Mühen und gegebenenfalls die Kosten, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Denn sie kennen den Wert ihrer Daten nicht. Darüber werden sie von den Unternehmen wohlweißlich im Unklaren gelassen.
Künftig Kündigung per E-Mail möglich
Für Kündigungen oder vergleichbare Erklärungen gilt künftig nur noch die „Textform“. In Zukunft kann jeder seinen Handyvertrag grundsätzlich per E-Mail kündigen und muss keinen Brief mehr schreiben. Eine strengere Form als die sogenannte Schriftform, bestehend aus Text und eigenhändiger Unterschrift, darf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr stehen.
Freitag, 29. Januar 2016