Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass das deutsche Widerrufsrecht, welches einen Wertersatz bei Nutzung des erworbenen Produkts vorsieht, wenn es zurückgegeben wird, nicht rechtmäßig ist. Das heißt in der Konsequenz, dass Online-Händler, die für gebrauchte Ware Kosten für entstandenen Wertverlust erheben, abmahnungsgefährdet sind.
Im vorliegenden Fall hatte ein Frau bei einem Online-Händler ein Notebook gekauft, das sie nach acht Monaten zurückgab, weil es defekt war. Der Online-Händler verlangte einen Wertersatz in Höhe von 316,80 Euro (gemessen an üblichen Mietgebühren) – das Gerät hatte neu nur 278 Euro gekostet. Die Frau wehrte sich vor Gericht.
Das Verfahren ging bis zum EuGH. Dort entschieden die Richter, dass Verbraucher nur dann zu Wertersatz verpflichtet werden können, wenn sie die Ware so benutzen, dass es gegen die Grundsätze von „Treu und Glauben“ verstoße oder eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ darstelle.
Das Urteil sorgt nun für große Verunsicherung unter den Händlern. Abgesehen davon, dass das Urteil den Verbrauchern nutzt, die den Schutz des Internets nutzen, um vorsätzlich Waren nach Gebrauch zurückzugeben (z.B. Kleider für Partys oder Flachbildschirme für Fußballereignisse), ist nicht klar, ob die bisherige Formulierung der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung noch Bestand hat. – oder ob die Händler, die diese Widerrufsbelehrung verwenden, abmahngefährdet sind.
EuGH, Urteil v. 3.9.2009, C-489/07