Arbeitsagentur verhängt immer mehr Sanktionen gegen ALG-I-Bezieher

Noch nie wurden von der Arbeitsagentur so viele Sanktionen gegen Arbeitslose verhängt wie 2008. Wie die Bild-Zeitung unter Berufung auf die Bundesagentur für Arbeit berichtete, stieg der Anteil der Sperrzeiten im vergangenen Jahr um 16% gegenüber dem Jahr 2007. Im Vergleich zu 2006 verdoppelten sich die Sanktionen sogar fast.  Häufigste Ursache der Sanktionen ist eine verspätete Meldung der drohenden Arbeitslosigkeit, die zu einer kompletten dreimonatigen Sperre der Bezüge führt.

Was bedeutet „Sperrzeit“? Bei einer Sperrzeit erhält der Arbeitslose eine vollständige Streichung des Arbeitslosengeldes I -meist für drei Monate. Auch bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II) gibt es Sanktionen, doch hier wird die Leistung erst einmal um 30% gekürzt. Allerdings kann bei laufenden Verstößen auch hier die Minderung der Bezüge bis zu 100% betragen. Kurzzeit-Arbeitslose sind also erheblich mehr gefährdet, durch Unwissenheit viel Geld zu verlieren – oder sogar in existenzielle Nöte zu geraten.

Die Pflichten des von Arbeitsplatzverlust Bedrohten:

Drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der drohende Verlust der Arbeitsagentur angezeigt werden. Zwar reicht auch eine telefonische Ankündigung, doch da der Nachweis so wichtig ist, sollte man sich den Eingang der Meldung sicherheitshalber persönlich bestätigen lassen. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob gegen die Kündigung geklagt wird oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht.

Erfährt man kurzfristig und überraschend von der Kündigung, ist dies innerhalb von drei Tagen dem Arbeitsamt mitzuteilen. Sonst wird auch in diesem Fall das Arbeitslosengeld für drei Monate komplett gestrichen.

Arbeitslosengeld I errechnet sich aus dem Durchschnitts-Nettogehalt im Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Gezahlt werden bei berechtigtem Anspruch 60% der Nettobezüge – Arbeitslose mit Kindern erhalten 67%. Arbeitslosengeldanspruch hat jeder, der innerhalb der letzten zwei Jahre mindest 12 Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat -zumeist durch eine sozialversicherungspflichtige Anstellung.

400-Euro-Kräfte haben keinen Anspruch auf ALG-I. Kurzarbeit mindert den Anspruch übrigens nicht – als Berechnungsgrundlage wird das fiktive volle Nettogehalt genommen – ebenso beim Winterausfallgeld. Der Anspruch auf ALG-I besteht meist für 12 Monate. Ältere Langzeitbeschäftigte können bis zu 24 Monate ALG I erhalten.

Um in Anschluss ALG II (Hartz IV) zu erhalten, muss die Bedürftigkeit nachgewiesen werden – sonst besteht kein Anspruch. Erwägt der Arbeitslose eine geförderte Existenzgründung, gibt es zu beachtende Fristen: um den Gründungszuschuss aus ALG-I zu erhalten, muss er mindestens noch 90 Tage Anspruch auf ALG-I haben.

Seit fast zwanzig Jahren auf der "freien Wildbahn" hat Eva Ihnenfeldt sowohl 2004 eine eingetragene Genossenschaft für Existenzgründer gegründet als auch 2011 eine Akademie für die Ausbildung von Social Media Unternehmenden. Lange Zeit war sie Dozentin und Trainerin für Marketing, Kommunikation und Social Media. Heute arbeitet sie als Coach für Menschen im beruflichen Wandel. Ihre Stärke ist es, IST-Situationen zu akzeptieren, Visionen zu erkennen und gemeinsam mit ihren Klienten Strategien zu entwickeln, die sich auch in der Praxis bewähren. Mobil: 0176 80528749 - E-Mail: [email protected]

steadynews.de

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