Arbeitszeugnis: professionell und formell richtig aufgebaut

Nach der Ausbildung, nach einem Praktikum oder mit Blick auf einen Jobwechsel spielt das Arbeitszeugnis in einer Bewerbung eine zentrale Rolle für den Arbeitnehmer. Für die meisten Arbeitgeber hingegen ist das Erstellen von Arbeitszeugnissen eher eine leidige Pflichtübung. Da wundert es nicht, dass viele Arbeitnehmer immer häufiger dazu übergehen, ihr Zeugnis selbst zu schreiben oder von einem erfahrenen Experten erstellen zu lassen. Das fertige Dokument wird dem Chef nur noch zur Unterschrift vorgelegt. Bleibt angesichts dessen nicht doch am Ende die Bedeutung des Arbeitszeugnisses auf der Strecke? Mitnichten, denn für Personaler ist das Formular nach wie vor ein unverzichtbarer Bestandteil einer vollständigen Bewerbung. 

Wissenswertes zum Aufbau eines Arbeitszeugnisses

Grundsätzlich sollte ein Arbeitszeugnis wohlwollend konzeptioniert sein. Sogar dann, wenn sich der Mitarbeiter im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses nicht gerade durch beeindruckende Leistungen hervorgetan hat. So sind Formalia und Strukturen einzuhalten, welche zum Teil sogar vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind:

Was muss in einem Arbeitszeugnis enthalten sein?

  • die Überschrift „Arbeitszeugnis für XY“ darf nicht fehlen
  • vollständige Firmenanschrift
  • Ein- und Austrittsdatum des Arbeitnehmers, jedoch ohne die Tagesangabe im Datum
  • Informationen zum Unternehmen
  • Position und Zuständigkeits- bzw. Tätigkeitsbereich
  • die Motivation des Arbeitnehmers
  • Angaben zu Leistung, Engagement und Erfolg
  • Fachwissen
  • Hinweise zum Sozialverhalten
  • Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden (idealerweise in dieser Reihenfolge)

Was darf in einem Arbeitszeugnis nicht enthalten sein?

  • die Adresse des Arbeitnehmers
  • Rechtschreibfehler und andere Nachlässigkeiten
  • formatierte Worte oder Sätze sowie farbliche Hervorhebungen
  • Vorstrafen des Arbeitnehmers
  • Abmahnungen
  • Angaben zu Lohn oder Gehalt
  • Krankheiten und Fehltage
  • Angaben zu einer Gewerkschaftstätigkeit (sofern der Mitarbeiter dies ausdrücklich wünscht, kann ein Vermerk im Zeugnis erfolgen)
  • Kündigungsgrund – mit Ausnahme der betriebsbedingten Kündigung

Das Wohl des Arbeitnehmers stets im Blick 

Ein Arbeitszeugnis darf einem Unternehmer nicht dazu dienen, einen persönlichen Rachefeldzug – aus welchen Gründen auch immer – gegen einen Mitarbeiter zu führen. Daher sind die rechtlichen Vorgaben überaus stringent. Schon kleine Formfehler können dazu führen, dass der Arbeitgeber per Gesetz dazu verpflichtet werden kann, das Zeugnis noch einmal neu zu schreiben. Trotzdem gibt es den einen oder anderen Spielraum für den Arbeitgeber. So ist es zum Beispiel in der abschließenden Grußformel möglich, einen versteckten Hinweis zur Arbeitsmoral oder dergleichen zu implementieren. Enthält die Schlussformel den Aspekt, dass das Ausscheiden sehr oder gar außerordentlich bedauert wird, kann der neue Arbeitgeber sich gewiss auf einen engagierten, leistungsorientierten neuen Mitarbeiter freuen. Auch die guten Wünsche für die Zukunft fehlen im Zuge dessen meist nicht. Versäumt es hingegen der Chef, diese Formulierungen anzubringen, ist der Personaler eines anderen Unternehmens ebenfalls sogleich im Bilde.

Neue Wege gehen bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen

Ein Arbeitszeugnis zu erstellen, ist nicht innerhalb von 5 Minuten erledigt. Um Zeit und Kosten zu sparen, gehen zahlreiche Unternehmer dazu über, Arbeitszeugnisse mit Hilfe von Büchern oder Software-Lösungen, wie beispielsweise auf https://arbeitszeugnis.haufe.de/ zu finden, zu erstellen. Diese sind so aufgebaut, dass sie den aktuellen gesetzlichen Vorgaben bis ins Detail entsprechen. Mit nur wenigen Klicks kann das Arbeitszeugnis erstellt werden, ohne dass besondere Textverarbeitungsprogramme oder ähnliche Features zum Einsatz kommen müssten. Insofern stellt eine technische Unterstützung dieser Art eine wertvolle Hilfe im Arbeitsalltag eines Unternehmers dar.

In freundlicher Zusammenarbeit mit dem Haufe Verlag

 

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