Kaum freuten sich die Betroffenen, dass nach einem aktuellen Urteil Arbeitszimmer-Kosten wieder steuermindernd beim Finanzamt geltend gemacht werden können – da werden die Bedingungen wieder eingeschränkt: nach dem Willen der Bundesregierung kann ein Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das berichtet die Süddeutsche Zeitung und beruft sich auf eine Ergänzung des Finanzministeriums zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010. Diese Ergänzungen sollen in den Beschluss des Bundeskabinetts mit eingearbeitet werden.
Nicht nur, dass alle Kosten für ein Arbeitszimmer, also z.B. Miete, Strom und Heizung, nur dann beim Finanzamt angegeben werden können, „wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht“ – die Höchstgrenze für abziehbare Aufwendungen wird auf maximal 1.250 Euro im Jahr begrenzt.
Diese Ergänzung bewirkt, dass doch viele Berufsgruppen von dem Urteil des Bundesverfassungsgericht im Juli 2010 ausgeschlossen werden: Lehrer und Richter verfügen normalerweise über einen Schreibtisch an der Arbeitsstätte und können nun wohl doch nicht den Arbeitsplatz zu Hause steuerlich absetzen. Im Übrigen können nur Personen nachträglich Steuerrückzahlungen für die Jahre 2007 und 2008 erhalten, die noch keinen Bescheid übder diese Jahre erhalten haben.
Quelle: Süddeutsche
In der aktuellen c´t war zu dem Thema auch ein guter Artikel
Viele Grüße aus Essen,
Gerhard Schröder
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