Seit Jahren wird darum gestritten, wann und unter welchen Umständen ein Arbeitszimmer am Wohnort von der Steuer abgesetzt werden kan. Nun erweitert ein Urteil des Finanzgerichts Köln die Möglichkeiten: Auch wenn das Arbeitszimmer teilweise privat genutzt wird – zum Beispiel als Bügelzimmer oder Fitnessraum – kann es beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Falls das Finanzamt dem widerspricht, rät das Gericht dazu, Einspruch zu erheben. Ob das Arbeitszimmer auch als Wohnzimmer, Bügelzimmer oder Fitnessraum einen doppelten Zweck erfüllt: es ist grundsätzlich steuerlich absetzbar und muss nicht wie bisher überwiegend rein beruflich genutzt werden.
Geklagt hatte ein Unternehmer, der das Wohnzimmer in seinem Haus mitnutzt als Arbeitsbereich. Nun darf er die Kosten für das Zimmer zur Hälfte auf seine Einkommenssteuer anrechnen. Allerdings hat das Gericht die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben auf 1250 Euro begrenzt. Gegen das Urteil kann noch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Das Gericht rät allen Betroffenen, dem Finanzamt zu wiedersprechen, wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht anerkannt wird.