Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt in einem aktuellem Urteil, dass die Angabe des Grundpreises auch im E-Commerce Pflicht ist. Das Gericht sah aufgrund europarechtlicher Vorgaben keinen Raum für die Annahme eines Bagatellverstoßes.
Der Fall: Ein Onlinehändler hatte ein Gleitgel zu 200 ml zu einem Endpreis von 8,96 Euro angeboten. Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht in § 2 jedoch die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises vor. Also die Angabe des Preises je Mengenheinheit. In einer früheren Entscheidung (Urteil vom 10.12.2009) ging das OLG Hamm noch von einem Bagetellverstoß aus. Nachzulesen ist dies auch bei der Kanzlei Volke 2.0. Die Begründung für den Bagatellverstoß: Man könne den Grundpreis durch eine „einfache Rechenoperation“ bestimmten. Allerdings war dies damals schon den Richtern für den vorliegenden Fall nicht möglich.
Doch die Hammer Richter hatten etwas Anderes im Sinn: Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass es eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises aus Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie gibt. Aufgrund dieser europarechtlichen Vorgabe, sei es immer eine wesentliche Rechtsverletzung – und damit keine Bagatelle -, wenn die Angabe zum Grundpreis völlig fehlt. (Az.: I-4 U 70/11)