Fahrtenbuch: Vorgaben des Finanzamts beachten

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrtenbuch führt, sollte dies nach Möglichkeit sorgfältig und lückenlos ausfüllen. Sonst droht die generelle 1%-Versteuerung des Finanzamts.

Kurz vor der Abgabe der Steuern fällt es einem auf: Das Fahrtenbuch ist nicht vollständig. Hastig bemüht man sich dann meistens die Lücken zu füllen, überlegt wo man wann gewesen ist. Eine Methode, die generell nicht zum empfehlen ist. Schließlich könnte das Finanzamt stichprobenartig die Fehler und Widersprüchlichkeiten erkennen, die einem dabei meistens unterlaufen. Und dann wirds teuer: Das Fahrtenbuch wird nicht anerkannt, die 1%-Regel greift.

In einer aktuellen BFH-Begründung wird angeführt, warum ein Fahrtenbuch am Besten genau geführt werden sollte:

  • Das vom Geschäftsführer eingereichte Fahrtenbuch wurde vom Finanzamt verworfen, da es widersprüchliche Angaben enthalte und zu unbestimmt sei.
  • Wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel seien darin ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben (zwischen 232 km und 288 km) verzeichnet. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass private Umwegfahrten nicht gesondert aufgezeichnet worden seien.
  • Bei einigen Fahrten seien die Angaben zum Reiseziel und der Geschäfts­zweck ungenügend und teilweise unleserlich. Es seien weder die besuchte Firma, die Adresse oder der Reisezweck eingetragen (BFH, Urteil vom 14.3.2012, VIII B 120/11).

Offenbar wurde in diesem Fall der Geschäftsführer von seinem Steuerberater schlecht beraten. Unter diesen Voraussetzungen erkennt kein deutsches Finanzgericht ein Fahrtenbuch für die Steuer an. Da die Finanzbehörden bei Vorlage eines Fahrtenbuches immer auch stichprobenartig prüfen, sollte man das Fahrtenbuch von Anfang an gewissenhaft führen.

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