Um Bewirtungskosten beim Finanzamt geltend machen zu können, müssen die formal korrekten Bedingungen erfüllt werden. Das Portal www.business-wissen.de stellt eine Zusammenfassung dieser Regeln vor.
Geschäftliche Bewirtungskosten (also „Geschäftsessen“ u.ä.) sind zu 70 Prozent von der Steuer absetzbar. Entscheidend für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Bewirtungsrechnung ist, ob die Bewirtung aus betrieblichem oder geschäftlichem Anlass erfolgt ist. Als geschäftlich begründet gelten Essen im Zuge einer Geschäftsanbahnung, für die Pflege von bestehenden Kundenbeziehungen oder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
Die ordnungsgemäße Quittung für geschäftliche Bewirtungskosten in der Gastronomie muss folgende Angaben enthalten:
- Ort der Bewirtung (Name und Adresse)
- Datum der Bewirtung
- Genaue Auflistung der Speisen und Getränke
- Kosten der Bewirtung
- Anlass der Bewirtung (hier müssen konkrete Angaben erfolgen, welchem Zweck die Bewirtung diente) und
- namentliche Nennung der bewirtenden Personen
Zu empfehlen ist eine maschinelle Quittung. Falls Sie diese nicht erhalten können, kann auf der handschriftlichen Quittung ein Vermerk mit den erforderlichen Angaben hinterlassen werden.
Betriebliche Bewirtungskosten sind sogar zu 100 Prozent absetzbar. Dazu zählen
- Aufmerksamkeiten in geringem Umfang wie das Reichen von Kaffee, Plätzchen oder Tee – zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen
- Produkt-und Warenverkostungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren stehen
- Bewirtung von Arbeitnehmern bei betriebsinternen Feiern oder Fortbildungsmaßnahmen
Allerdings handelt es sich bei den betrieblichen Bewirtungskosten nur um Richtlinien. Wirklich verlässliche Kriterien gibt es nicht. Viele Sonder-und Ausnahmefälle machen eindeutige Aussagen unmöglich.
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