Zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) bringen für viele Berufspendler steuerliche Vorteile, deren Zweitwohnung am Arbeitsort liegt. Bisher taten sich Finanzämter damit schwer, eine Wohnung am Arbeitsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen, wenn der Berufstätige aus privaten Gründen seinen Hauptwohnsitz verlegt hat.
Eines der Urteile beruht auf einer typischen Konstellation: ein Arbeitnehmer lebt und arbeitet in Bonn. Er lernt eine Frau kennen. Die Beiden ziehen nach München, wollen dort heiraten und eine Familie gründen. Die Münchner Wohnung wird Erst- die Bonner Wohnung Zweitwohnsitz.
Finanzamt und Finanzgericht Köln lehnten einen Steuerabzug für die Bonner Wohnung mit der Begründung ab, der Umzug nach München wäre nicht beruflich bedingt gewesen. Es handle sich deshalb nicht um eine dopperlte Haushaltsführung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Durch die hochrichterliche Entscheidung wird die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Veranlassung für eine Zweitwohnung aufgegeben. Ab jetzt ist es ohne Bedeutung, warum ein Berufstätiger seinen Hauptwohnsitz verlegt. Entscheidend ist nur, dass die zweite Wohnung aus beruflichen Gründen am Arbeitsort liegt.
Dabei werden im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten berücksichtigt, die für eine Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder für Übernachtungen im Hotel entstehen. Absetzbar sind Wohnungen bis zu 60 Quadratmeter, unter Umständen noch ein zusätzliches Arbeitszimmer. Auch ein für längere Zeit abgestellter Wohnwagen kann beruflich genutzt und abgesetzt werden.
Steuerbescheide, die nach altem Recht ergangen sind, können jedoch nicht mehr angefochten werden. Wenn der Betroffene nicht innerhalb eines Monats Einspruch erhoben hat, sind die Bescheide endgültig rechtskräftig. (Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06)
Quelle: Financial Times Deutschland